VTS Art. 149 - Bremsen

Einleitung zur Rechtsnorm VTS:



Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.

Art. 149 VTS vom 2025

Art. 149 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 149 Zweirädrige Kleinmotorräder Bremsen

1 Für das Bremssystem von einspurigen zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 145 Absätze 1 und 2. Fahrzeuge mit einem Leergewicht ohne Führer oder Führerin von maximal 35 kg sind von der Anforderung der leichten Überprüfbarkeit des Flüssigkeitsstands bei hydraulischen Bremsanlagen ausgenommen. (1)

1bis Mehrspurige Elektro-Rikschas müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Eine Reibungsbremse ist nicht erforderlich. Für die Bremsen gilt:

  • a. Die Betriebsbremse kann bestehen aus:
  • 1. zwei voneinander unabhängigen Bremsen, die jeweils gleichmässig auf beide Räder wirken; oder
  • 2. einer Bremse, die gleichmässig auf beide Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse.
  • b. Die Feststellbremse muss auf beide Räder wirken. Die Hilfsbremse nach Buchstabe a Ziffer 2 darf als Feststellbremse benützt werden. (2)
  • 2 Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1321).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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