StPO Art. 149 - Im Allgemeinen

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 149 StPO vom 2024

Art. 149 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 149 4. Abschnitt: Schutzmassnahmen Im Allgemeinen

1 Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1–3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen.

2 Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie:

  • a. die Anonymität zusichert;
  • b. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt;
  • c. die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt;
  • d. Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt;
  • e. die Akteneinsicht einschränkt.
  • 3 Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen.

    4 Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen.

    5 Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person.

    6 Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern.


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    Art. 149 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB200402Verbrechen gegen das BetäubungsmittelgesetzBeschuldigte; Beschuldigten; Gespräch; Verteidigung; Betäubungsmittel; Anklage; Recht; Über; Kokain; Kilogramm; Vorinstanz; Staatsanwalt; BetmG; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Dolmetscher; Gespräche; Berufung; Holland; Verfahren; Italien; Schweiz; Kanton; Kantons; Heroin; Anklageziffer; Reise; Sachverhalt; Akten
    ZHSB190438Mehrfache Vergewaltigung etc. und Widerrufägerin; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Verteidigung; Richt; Berufung; Anklage; Recht; Nötigung; Geldstrafe; Freiheit; Vorinstanz; Freiheits; Einvernahme; Gericht; Untersuchung; Freiheitsstrafe; Vater; Geschlechts; Anklagebehörde; Geschlechtsverkehr; Willen; Staatsanwaltschaft; Sinne; Tagessätzen; Aussage; Urteil; Berufungsverhandlung; Rechtsanwältin
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GLOG.2021.00053-Maske; Massnahme; Staat; Verfahren; Staats; Massnahmen; Covid-; Bundes; Verordnung; Verfahrens; Einvernahme; Masken; -Verordnung; Schutz; Staatsanwältin; Urteil; Bundesgerichts; Person; Anordnung; Ordnungsbusse; Gesundheit; Recht; Epidemie; Einvernahmetermins; Maskentragepflicht; Staatsanwaltschaft; ützt
    BSDGS.2023.9-Gericht; Zeuge; Gerichts; Gerichtspräsident; Zeugen; Ausstand; E-Mail; Desinteresse; Verfahren; Verfahren; Gerichtspräsidenten; Desinteresseerklärung; Aussage; Gericht; Aussagen; Akten; Anklage; Sinne; Verfahrens; Verfahrens; Recht; Befangenheit; Stellung; Verteidigung; Situation; Anschein; ünden
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 IV 397 (6B_800/2016)Art. 147 Abs. 1 StPO; Verzicht auf das Teilnahmerecht. Der Verzicht des Beschuldigten auf sein Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft kann auch vom Verteidiger erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen werden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet. Soweit ein gültiger Verzicht vorliegt, verletzt die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts den Grundsatz von Treu und Glauben (E. 3.4).
    Regeste b
    Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; indirekte Konfrontation. Bei der Wahrung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung gegen diejenigen des Opfers abzuwägen. Soweit dem Opfer eine direkte Konfrontation nicht zumutbar ist und der Beschuldigte während der Zeugeneinvernahme den Saal verlassen muss, ist es nicht zwingend, dass die Befragung per Video übertragen wird (E. 5.2).
    Teilnahme; Verteidiger; Einvernahme; Urteil; Teilnahmerecht; Einvernahmen; Person; Vorinstanz; Recht; Staatsanwaltschaft; Konfrontation; Opfer; Befragung; Untersuchung; Verteidigung; Beweise; Beschwerdeführer; Verletzung; Zeugen; Beschwerdeführers; Verfahren; Beweiserhebung; Personen; Ermittlung; Teilnahmerechte; Polizei; Ehefrau; öglich
    140 IV 172 (6B_280/2014)Art. 147 Abs. 1 StPO; Recht auf Teilnahme an der Einvernahme von anderen beschuldigten Personen. Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen (E. 1.2). Teilnahme; Verfahren; Person; Einvernahme; Personen; Konfrontationseinvernahme; Teilnahmerecht; Aussagen; Befragung; Beschuldigte; Urteil; Beweise; E-StPO; Beweiserhebungen; Recht; Teilnahmerechte; Untersuchung; Beschuldigten; Anspruch; Schweiz; Vorinstanz; Befragungen; Staatsanwaltschaft

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CA.2020.21Berufung; Berufungsführer; Bundes; Richt; Urteil; Stein; Filter; Verfahren; Berufungsführers; Recht; Aussage; Einvernahme; Person; Behörde; Verteidigung; Gericht; Beamte; Aussagen; Beweis; Bundesgericht; Drohung; Mitarbeiter; Verfahrens; Sicherheit; Konfrontation; Bundesgerichts
    BB.2016.94Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Teilnahme bei Beweiserhebungen im Rechtshilfeverfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 148 StPO).Recht; Bundes; Beschwerde; Teilnahme; Brasilien; Akten; Bundesanwaltschaft; Beweise; Einvernahme; Rechtshilfe; Beweiserhebung; Akteneinsicht; Parteien; Behörde; Staat; Zustellung; Schweiz; Beschwerdeführers; Apos;; Verfahren; Bundesstrafgericht; Beweiserhebungen; Ersuchen; Bundesstrafgerichts; édure; Ausland

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schweizer, WehrenbergBasler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung2014
    Schmid, Wehrenberg, Wohlers Kommentar StPO2014