CPS Art. 149 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPS:



Art. 149 CPS de 2024

Art. 149 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 149 Filouterie d’auberge (1)

Quiconque se fait héberger, servir des aliments ou des boissons ou obtient d’autres prestations d’un établissement de l’hôtellerie ou de la restauration, et frustre l’établissement du montant payer est, sur plainte, puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 17 déc. 2021 sur l’harmonisation des peines, en vigueur depuis le 1er juil. 2023 (RO 2023 259; FF 2018 2889).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 149 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210417Betrug etc.Beschuldigte; Verteidigung; Beschuldigten; Urteil; Berufung; Verfahren; Sinne; Recht; Freiheit; Privatkläger; Freiheitsstrafe; Entschädigung; Staatsanwaltschaft; Dossier; Gericht; Privatklägerin; Vorinstanz; Urteils; Verfahren; Limmattal; Albis; Betrug; Bundesgericht; Kantons; Genugtuung; Dispositiv; Datenverarbeitungsanlage; Rechtskraft
ZHSB170188Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. und WiderrufBeschuldigte; Dossier; Urteil; Freiheitsstrafe; Beschuldigten; Verfahren; Verteidigung; Diebstahl; Probezeit; Vollzug; Delikt; Berufung; Untersuchung; Vorinstanz; Sinne; Urteils; Staatsanwalt; Sachbeschädigung; Vorstrafe; Dispositiv; Staatsanwaltschaft; Hinwil; Diebstahls; Delikte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 IV 124Art. 146 StGB und Art. 149 StGB; Verhältnis zwischen Zechprellerei und Betrug, Arglist. Die Zechprellerei ist kein Spezialtatbestand, der im Bereich des Gastgewerbes dem Betrug vorgeht, sondern gelangt nur zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Betrugs nicht erfüllt sind (E. 2c). Arglist verneint, weil sich der Hotelgast keiner besonderen Machenschaften bediente, um seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorzutäuschen, und es den Hoteliers möglich gewesen wäre, die Zahlungsfähigkeit zu überprüfen (E. 3b). Betrug; Zechprellerei; Beschwerdegegner; Arglist; Betrugs; Tatbestand; Zahlungsfähigkeit; Täuschung; Gastgewerbe; Beherbergung; Täter; Recht; Voraussetzungen; Hoteliers; Vorinstanz; Überprüfung; Leistung; Urteil; Staatsanwaltschaft; Graubünden; Nichtigkeitsbeschwerde; Machenschaften; ätzliche