StGB Art. 149 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 149 StGB vom 2024

Art. 149 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 149 Zechprellerei

Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 149 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210417Betrug etc.Beschuldigte; Verteidigung; Beschuldigten; Urteil; Berufung; Verfahren; Sinne; Recht; Freiheit; Privatkläger; Freiheitsstrafe; Entschädigung; Staatsanwaltschaft; Dossier; Gericht; Privatklägerin; Vorinstanz; Urteils; Verfahren; Limmattal; Albis; Betrug; Bundesgericht; Kantons; Genugtuung; Dispositiv; Datenverarbeitungsanlage; Rechtskraft
ZHSB170188Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. und WiderrufBeschuldigte; Dossier; Urteil; Freiheitsstrafe; Beschuldigten; Verfahren; Verteidigung; Diebstahl; Probezeit; Vollzug; Delikt; Berufung; Untersuchung; Vorinstanz; Sinne; Urteils; Staatsanwalt; Sachbeschädigung; Vorstrafe; Dispositiv; Staatsanwaltschaft; Hinwil; Diebstahls; Delikte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 IV 124Art. 146 StGB und Art. 149 StGB; Verhältnis zwischen Zechprellerei und Betrug, Arglist. Die Zechprellerei ist kein Spezialtatbestand, der im Bereich des Gastgewerbes dem Betrug vorgeht, sondern gelangt nur zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Betrugs nicht erfüllt sind (E. 2c). Arglist verneint, weil sich der Hotelgast keiner besonderen Machenschaften bediente, um seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorzutäuschen, und es den Hoteliers möglich gewesen wäre, die Zahlungsfähigkeit zu überprüfen (E. 3b). Betrug; Zechprellerei; Beschwerdegegner; Arglist; Betrugs; Tatbestand; Zahlungsfähigkeit; Täuschung; Gastgewerbe; Beherbergung; Täter; Recht; Voraussetzungen; Hoteliers; Vorinstanz; Überprüfung; Leistung; Urteil; Staatsanwaltschaft; Graubünden; Nichtigkeitsbeschwerde; Machenschaften; ätzliche