Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 146

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 146 SchKG vom 2024

Art. 146 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 146 Kollokationsplan und Verteilungsliste a. Rangfolge der Gläubiger (1)

1 Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.

2 Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Konkurs des Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröffnung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 146 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220090Abrechnungsanzeige PfändungBetreibung; Pfändung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Gesuch; SchKG; Verfahren; Betreibungsamtes; Aufsicht; Obergericht; Beschwerdegegner; Aufsichtsbehörde; Kanton; Pfändungsurkunde; Abrechnung; Gläubiger; Beschwerdeverfahren; Schuldbetreibung; Konkurs; Beschluss; Bezirksgericht; Parteien; Kammer; Krankenkasse; Dielsdorf; Forderung; Pfändung-Nr; Anzeige; Entscheid
ZHPS150039Verteilungsliste / Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Recht; Verteilung; SchKG; Verwertung; Pfändung; Beschwerdegegner; Gläubiger; Verfahren; Abrechnung; Zustellung; Verfügung; Stellungnahme; Beweis; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamtes; Forderung; Zeitpunkt; Beilage; Forderungen; Beschwerdeführers; Entscheid; Gehör; Vernehmlassung; Schuldbetreibung; Konkurs; Verteilungsplan
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 483 (5A_209/2012)Art. 219, 223 und 253 ZPO; Art. 84 Abs. 2 SchKG; Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis. Bei versäumter Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren wird dem Betriebenen keine Nachfrist im Sinne von Art. 223 ZPO angesetzt (E. 3). Recht; Rechtsöffnung; Verfahren; Stellungnahme; SchKG; Frist; Betreibung; Frist; Rechtsöffnungsgesuch; Rechtsöffnungsentscheid; Schweizerische; Rechtsöffnungsrichter; Rechtsöffnungsverfahren; Urteil; Gesuch; Hinweis; Obergericht; Zivilprozessordnung; Betreibungsferien; Entscheid; Basler; Kommentar; Schuldbetreibung; Konkurs; Verfahrens; Gläubiger; Säumnis
127 III 470Konkursprivileg für Forderungen der sozialen Krankenversicherung (Art. 219 Abs. 4 "Zweite Klasse" lit. c SchKG). Das Konkursprivileg besteht für Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung und erstreckt sich nicht auf Forderungen für Mahn- und Bearbeitungskosten der Versicherer (E. 3). SchKG; Forderung; Krankenversicherung; Betreibung; Forderungen; Aufsichtsbehörde; Prämien; Konkurs; Klasse; Bearbeitungskosten; Schuldbetreibung; Pfändung; Urteil; Zweite; Klasse; Betreibungsamt; Entscheid; Betreibungskosten; Recht; Privileg; Schuldbetreibungs; Konkursprivileg; Kostenbeteiligungsforderungen; Mahnkosten; Rangordnung; Bundesgerichts; Auffassung; Konkurskammer; Kantons