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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 146 SchKG vom 2024

Art. 146 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 146 Kollokationsplan und Verteilungsliste a. Rangfolge der Gläubiger (1)

1 Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.

2 Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Konkurs des Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröffnung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 146 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220090Abrechnungsanzeige PfändungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Betreibung; Pfändung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Gesuch; SchKG; Unentgeltliche; Verfahren; Beschwerdegegner; Betreibungsamtes; Unentgeltlichen; Aufsicht; Obergericht; Aufsichtsbehörde; Kanton; Erhob; Pfändungsurkunde; Abrechnung; Gläubiger; Beschwerdeverfahren; Partei; Vorinstanzliche; Schuldbetreibung; Konkurs; Beschluss; Bezirksgericht; Monatlich; Vorinstanzlichen
ZHPS150039Verteilungsliste / Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Recht; Verteilung; SchKG; Verwertung; Pfändung; Beschwerdegegner; Gläubiger; Verfahren; Abrechnung; Partei; Zustellung; Verfügung; Stellungnahme; Beweis; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamtes; Forderung; Zeitpunkt; Beilage; Forderungen; Beschwerdeführers; Entscheid; Vernehmlassung; Gehör; Kantonale
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 483 (5A_209/2012)Art. 219, 223 und 253 ZPO; Art. 84 Abs. 2 SchKG; Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis. Bei versäumter Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren wird dem Betriebenen keine Nachfrist im Sinne von Art. 223 ZPO angesetzt (E. 3). Recht; Rechtsöffnung; Verfahren; Stellungnahme; SchKG; Frist; Summarische; Summarischen; Versäumte; Beschwerde; Betreibung; Versäumter; Rechtsöffnungsgesuch; Frist; Rechtsöffnungsentscheid; Schweizerische; Rechtsöffnungsrichter; Rechtsöffnungsverfahren; Ordentlichen; Provisorisch; Urteil; Gesuch; Provisorische; Hinweis; Obergericht; Beschwerdeführerin; Zivilprozessordnung; Betreibungsferien; Kurze; Entscheid
127 III 470Konkursprivileg für Forderungen der sozialen Krankenversicherung (Art. 219 Abs. 4 "Zweite Klasse" lit. c SchKG). Das Konkursprivileg besteht für Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung und erstreckt sich nicht auf Forderungen für Mahn- und Bearbeitungskosten der Versicherer (E. 3). SchKG; Forderung; Krankenversicherung; Betreibung; Beschwerde; Forderungen; Aufsichtsbehörde; Prämien; Konkurs; Klasse; Bearbeitungskosten; Beschwerdeführerin; Sozialen; Privilegiert; Schuldbetreibung; Pfändung; Urteil; Zweite; Klasse; Betreibungsamt; Entscheid; Betreibungskosten; Recht; Privileg; Schuldbetreibungs; Konkursprivileg; Kostenbeteiligungsforderungen; Zuzüglich; Mahnkosten; Rangordnung
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