Art. 146 OR vom 2024
Art. 146 Persönliche Handlung des Einzelnen
Ein Solidarschuldner kann, soweit es nicht anders bestimmt ist, durch seine persönliche Handlung die Lage der andern nicht erschweren.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB140036 | Aktienrechtliche Verantwortlichkeit/Schadenersatz (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Recht; Beschwerde; Vorinstanz; Unentgeltliche; Gesuch; Entscheid; Verfahren; Beschluss; Gericht; Rechtsmittel; Partei; Konkurs; Solidarisch; Liquidation; Forderung; Haftung; Solidarische; SchKG; Abgewiesen; Abtretung; Vorinstanzlich; Rechtspflege; Konkurs; Vorinstanzliche; Werden; Liegenschaft; Klage; Prozessführung; ZPO/ZH; Konkursamtliche |
SG | HG.1999.54 und HG.1999.55 | Entscheid Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55). | " Verkauf; Kläg; Kläg; Versicherung; Klagten; -HGK:; Beklagten; Verkaufsgespräch; Produkt; Sorbarix; Kissen; Versicherungen; Preis; Vertrag; Beweis; Depositär; Vertrags; Geschäft; Aussage; Wasser; Gespräche; Recht; Aussagen; Kunde; Kunden; Verkaufsgespräche; Verkäufe; Verkäufer |
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