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Obligationenrecht (OR)

Art. 146 OR vom 2024

Art. 146 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 146 Persönliche Handlung des Einzelnen

Ein Solidarschuldner kann, soweit es nicht anders bestimmt ist, durch seine persönliche Handlung die Lage der andern nicht erschweren.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 146 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140036Aktienrechtliche Verantwortlichkeit/Schadenersatz (Kosten- und Entschädigungsfolgen)Recht; Beschwerde; Vorinstanz; Unentgeltliche; Gesuch; Entscheid; Verfahren; Beschluss; Gericht; Rechtsmittel; Partei; Konkurs; Solidarisch; Liquidation; Forderung; Haftung; Solidarische; SchKG; Abgewiesen; Abtretung; Vorinstanzlich; Rechtspflege; Konkurs; Vorinstanzliche; Werden; Liegenschaft; Klage; Prozessführung; ZPO/ZH; Konkursamtliche
SGHG.1999.54 und HG.1999.55Entscheid Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55). " Verkauf; Kläg; Kläg; Versicherung; Klagten; -HGK:; Beklagten; Verkaufsgespräch; Produkt; Sorbarix; Kissen; Versicherungen; Preis; Vertrag; Beweis; Depositär; Vertrags; Geschäft; Aussage; Wasser; Gespräche; Recht; Aussagen; Kunde; Kunden; Verkaufsgespräche; Verkäufe; Verkäufer

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.1999.54 und HG.1999.55Entscheid Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 512Abtretung der Miete; Solidarität. Unmöglichkeit der Vertragserfüllung. Kündigung aus wichtigem Grund. Die Schliessung des Mietlokals, um polizeilichen Auflagen zu entgehen, bewirkt weder eine Unmöglichkeit im Sinne von Art. 119 Abs. 2 OR noch eine Befreiung des alten Mieters, der sich für die Vertragserfüllung einer Hilfsperson bedient, nach Art. 146 OR (E. 2). Nach Abtretung der Miete steht die Berufung auf einen wichtigen Grund (Art. 269 OR) ausschliesslich dem neuen Mieter zu (E. 3). Vertrag; Spielsalon; Miete; Betrieb; Berufung; Mieter; Polizeilich; Schliessung; Vertragserfüllung; Mietzins; Spielsalons; Klage; Polizeiliche; Urteil; Unmöglichkeit; Polizeilichen; Sinne; Vermieterin; Mietvertrag; Beklagten; Obergericht; Bundesgericht; Vorinstanz; Betriebsschliessung; Vereinbart; Bedient; Abtretung; Kündigung; Hilfsperson; Wichtigen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2013.47Assistenza giudiziaria internazionale in materia penale all'Italia. Consegna di mezzi di prova (art. 74 AIMP): doppia punibilità Della; Consid; Consid; Penal; Delle; Sport; Federal; Fatti; Penale; Federale; Truffa; Parti; Anche; Degli; Diritto; Nella; Tribunale; Essere; Assistenza; Sportive; Rogatoria; Organizzazione; Punibili; Parte; Posizione; Dellart; Quanto
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