DBG Art. 146 -

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 146 DBG vom 2025

Art. 146 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 146 Vor Bundesgericht (1)

Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (2) beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).
(2) SR 173.110

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2011/244Urteil Prozesserklärungen sind nicht buchstabengetreu auszulegen, sondern es ist danach zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen ist; die Auslegung erfolgt also unter Berücksichtigung von Treu und Glauben. Konkret hat die Vorinstanz die Eingabe der Pflichtigen zu Recht als Revisionsbegehren und nicht als Wiederherstellungsgesuch aufgefasst (Verwaltungsgericht, B 2011/237 und 244). Entscheid; Eingabe; Revision; Verwaltungsrekurskommission; Recht; Beschwerde; Vorinstanz; Unterlagen; Frist; Steueramt; Bundes; Verwaltungsgericht; Eingaben; Gallen; Bundessteuer; Revisionsgesuch; Verfahren; Begründung; Revisionsverfahren; Rechtsmittel; Wiederherstellungsgesuch; Vernehmlassung; Begehren; Antrag; Fristwiederherstellung; Kanton
SGB 2010/284Urteil Steuerrecht, Art. 199 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Voraussetzungen zur Nachsteuererhebung bejaht bei einem Pflichtigen, der höhere Zahlungen von seiner Arbeitgeberin erhielt als auf den Lohnbestätigungen aufgeführt worden war (Verwaltungsgericht, B 2010/284). Steuer; Beschwerde; Verwaltung; Beschwerdegegner; Recht; Veranlagung; Arbeit; Verwaltungsgericht; Entscheid; Beschwerdeführers; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Vater; Tatsache; Steuern; Steueramt; Quot; Tatsachen; Spesen; Verwaltungsrekurskommission; Gallen; Veranlagungen; Zahlungen; Lohnbestätigungen; Vorinstanz; Gemeindesteuern; Deklaration
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Martin Kocher, Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2017
Peter Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer2012