Obligationenrecht (OR) Art. 145

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 145 OR vom 2024

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Art. 145 Einreden
der Schuldner

1 Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen.

2 Jeder Solidarschuldner wird den andern gegenüber verantwortlich, wenn er diejenigen Einreden nicht geltend macht, die allen gemeinsam zustehen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 145 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120082ForderungVertrag; Abnahme; Bezirksgericht; Parteien; Berufung; Beklagten; Vertrages; Urteil; Recht; Klägern; Wortlaut; Klage; Auslegung; Beweis; Gemeinde; Entscheid; Sachverhalt; Forderung; Berufungsverfahren; Vertrags; Vollendung; Tatsache; Beweisverfahren; Prüfung
ZHLB110025ForderungVertrag; Beklagten; Bezirksgericht; Berufung; Klage; Urteil; Recht; Stockwerkeigentümer; Hangsicherung; Gemeinschaft; Uster; Entschädigung; Verfahren; Klägern; Parteien; Entscheid; Forderung; Abnahme; Entschädigungsfolge; Vertrages; Berufungsverfahren; Passivlegitimation; Schuld; Entschädigungsfolgen; Haftung; Bezirksgerichts; Grundparzelle; Schuldner

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 II 156Art. 47 OR. Genugtuung zugunsten von Angehörigen. Verneinung eines Genugtuungsanspruchs des Vaters eines durch Selbstunfall der Mutter getöteten Kleinkindes insbesondere mit Rücksicht auf die eheliche Solidarität im gemeinsamen Leiden (E. 2). Beachtlichkeit dieses Umstandes gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters (E. 1 und E. 2a). Genugtuung; Halter; Lenker; Umstände; BREHM; Verschulden; Versicherung; Haftpflicht; Ehefrau; TERCIER; OFTINGER; Kindes; Urteil; Berufung; Vorinstanz; Schmerz; Ehegatten; Zurückhaltung; Beziehung; Angehörigen; Haftpflichtversicherer; Handelsgericht; Recht; STEIN; Ausgleich; HÜTTE; GEISSELER; Beziehungen
108 II 490Art. 44-46 OG. Das Regressverhältnis zwischen solidarisch haftenden Steuerschuldnern untersteht öffentlichem Recht. Ein kantonales Urteil über eine entsprechende Regressforderung befindet daher nicht über eine Zivilrechtsstreitigkeit, weshalb es nicht mit Berufung angefochten werden kann. Steuer; Recht; Erben; Steuerrecht; Klinke; Berufung; Regressverhältnis; BLUMENSTEIN; Solidarität; Privatrecht; Finanzdirektion; Verhältnis; Zivilrecht; Witwe; Erbschafts; Fälle; Zivilrechts; Urteil; Zivilrechtsstreitigkeit; Betrag; ESchG; Erbschaftssteuer; Steuerschuld; Albrecht; Müller; Parteien; Vorinstanz; Steuerrechts; Natur

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schweizer, Godenzi Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO2020
Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers, Godenzi Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO2020