Art. 145 Einreden
der Schuldner
1 Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen.
2 Jeder Solidarschuldner wird den andern gegenüber verantwortlich, wenn er diejenigen Einreden nicht geltend macht, die allen gemeinsam zustehen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB120082 | Forderung | Vertrag; Klagte; Partei; Abnahme; Klagten; Bezirksgericht; Parteien; Berufung; Beklagten; Vertrages; Urteil; Recht; Klägern; Wortlaut; Klage; Auslegung; Beweis; übereinstimmend; Gemeinde; Entscheid; Sachverhalt; Forderung; Berufungsverfahren; Vertrags; Fachkundig; Vollendung; Angefochtene; Tatsache; Beweisverfahren |
ZH | LB110025 | Forderung | Klagte; Klagten; Vertrag; Beklagten; Bezirksgericht; Berufung; Klage; Urteil; Recht; Solidarisch; Stockwerkeigentümer; Partei; Hangsicherung; Gemeinschaft; Uster; Entschädigung; Eventualiter; Verfahren; Klägern; Parteien; Entscheid; Forderung; Abnahme; Verpflichtet; Hafte; Entschädigungsfolge; Vertrages; Berufungsverfahren; Passivlegitimation |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
115 II 156 | Art. 47 OR. Genugtuung zugunsten von Angehörigen. Verneinung eines Genugtuungsanspruchs des Vaters eines durch Selbstunfall der Mutter getöteten Kleinkindes insbesondere mit Rücksicht auf die eheliche Solidarität im gemeinsamen Leiden (E. 2). Beachtlichkeit dieses Umstandes gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters (E. 1 und E. 2a). | Genugtuung; Halter; AaO; Lenker; Umstände; BREHM; Recht; Verschulden; Versicherung; Haftpflicht; Ehefrau; TERCIER; Gemeinsamen; Kindes; Verursacht; OFTINGER; Genugtuung; Urteil; Berufung; Haftet; Vorinstanz; Schmerz; Wäre; Ehegatten; Zurückhaltung; Beziehung; Eheliche; Haftpflichtversicherer; Verursachte |
108 II 490 | Art. 44-46 OG. Das Regressverhältnis zwischen solidarisch haftenden Steuerschuldnern untersteht öffentlichem Recht. Ein kantonales Urteil über eine entsprechende Regressforderung befindet daher nicht über eine Zivilrechtsstreitigkeit, weshalb es nicht mit Berufung angefochten werden kann. | Steuer; Recht; Verhält; Steuer; Erben; Steuerrecht; öffentlichrechtliche; Klinke; Berufung; Regressverhältnis; Solidarisch; Solidarität; Privatrecht; BLUMENSTEIN; Finanzdirektion; Verhältnis; Zivilrecht; Witwe; Erbschafts; BLUMENSTEIN; Kantonale; Fälle; Zivilrechts; Urteil; Betrag; Zivilrechtsstreitigkeit; ESchG; Erbschaftssteuer; Steuerschuld |