126 III 8 | Unterhalt im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 145 ZGB; Aufteilung des Überschusses nach Abzug des Zwangsbedarfs beider Ehegatten von ihrem Gesamteinkommen. Bleibt nach Abzug des Zwangsbedarfs der Haushalte beider Ehegatten von deren Gesamteinkommen ein Überschuss, so ist dieser lediglich dann jedem Ehegatten zur Hälfte gutzuschreiben, wenn sich zwei Einpersonenenhaushalte gegenüberstehen. Eine Aufteilung nach Hälften rechtfertigt sich nicht, wenn ein Ehegatte für minderjährige Kinder aufzukommen hat (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3c). | Kinder; Aufteilung; Unterhalt; Haushalte; Überschuss; Ehegatte; Recht; Freibetrages; Obergericht; Überschusses; Ehegatten; Beschwerdegegner; Rechtsprechung; Entscheid; Einpersonenhaushalt; Urteil; Kantons; Massnahmen; Abzug; Zwangsbedarfs; Gesamteinkommen; Hälften; Unterhaltsbeiträge; Parteien; Erwägungen; Instanzen |
120 II 1 | Abänderung vorsorglicher Massnahmen (Art. 4 BV, Art. 145 ZGB) 1. Anwendungsbereich vorsorglicher Massnahmen nach Rechtskraft der Scheidung (E. 2a, 2b, 2c). 2. Das eheliche Wohnhaus ist bis zum Entscheid über die güterrechtliche Auseinandersetzung einer der Parteien zur Nutzung zuzuteilen, worüber nach Zweckmässigkeit und unabhängig der sachenrechtlichen, güterrechtlichen oder vertragsrechtlichen Beurteilung zu entscheiden ist (E. 2d). | Scheidung; Rechtskraft; Wohnhaus; Obergericht; Massnahmen; Urteil; Entscheid; Auseinandersetzung; Liegenschaft; Amtsgericht; Wohnhauses; Kantons; Luzern; Parteien; Nebenfolgen; Sursee; Zuweisung; Richter; SPÜHLER/FREI-MAURER; Rechtsprechung; Verhältnisse; Abänderung; Zweckmässigkeit; Beurteilung; Bundesgericht |