BV Art. 145 - Amtsdauer

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 145 BV vom 2024

Art. 145 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 145 Amtsdauer

Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 8Unterhalt im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 145 ZGB; Aufteilung des Überschusses nach Abzug des Zwangsbedarfs beider Ehegatten von ihrem Gesamteinkommen. Bleibt nach Abzug des Zwangsbedarfs der Haushalte beider Ehegatten von deren Gesamteinkommen ein Überschuss, so ist dieser lediglich dann jedem Ehegatten zur Hälfte gutzuschreiben, wenn sich zwei Einpersonenenhaushalte gegenüberstehen. Eine Aufteilung nach Hälften rechtfertigt sich nicht, wenn ein Ehegatte für minderjährige Kinder aufzukommen hat (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3c). Kinder; Aufteilung; Unterhalt; Haushalte; Überschuss; Ehegatte; Recht; Freibetrages; Obergericht; Überschusses; Ehegatten; Beschwerdegegner; Rechtsprechung; Entscheid; Einpersonenhaushalt; Urteil; Kantons; Massnahmen; Abzug; Zwangsbedarfs; Gesamteinkommen; Hälften; Unterhaltsbeiträge; Parteien; Erwägungen; Instanzen
120 II 1Abänderung vorsorglicher Massnahmen (Art. 4 BV, Art. 145 ZGB) 1. Anwendungsbereich vorsorglicher Massnahmen nach Rechtskraft der Scheidung (E. 2a, 2b, 2c). 2. Das eheliche Wohnhaus ist bis zum Entscheid über die güterrechtliche Auseinandersetzung einer der Parteien zur Nutzung zuzuteilen, worüber nach Zweckmässigkeit und unabhängig der sachenrechtlichen, güterrechtlichen oder vertragsrechtlichen Beurteilung zu entscheiden ist (E. 2d). Scheidung; Rechtskraft; Wohnhaus; Obergericht; Massnahmen; Urteil; Entscheid; Auseinandersetzung; Liegenschaft; Amtsgericht; Wohnhauses; Kantons; Luzern; Parteien; Nebenfolgen; Sursee; Zuweisung; Richter; SPÜHLER/FREI-MAURER; Rechtsprechung; Verhältnisse; Abänderung; Zweckmässigkeit; Beurteilung; Bundesgericht