141 III 554 | Art. 99 und 312 Abs. 2 ZPO; Sicherheit für die Parteientschädigung; Frist für die Berufungsantwort. Vorgehen der im erstinstanzlichen Verfahren ganz oder teilweise obsiegenden Partei, wenn sie im Falle eines Berufungsverfahrens ihre Parteientschädigung durch die Gegenpartei sicherstellen lassen will (E. 2). | Berufung; Frist; Berufungsantwort; Berufungsbeklagte; Einreichung; Sicherheit; Parteien; Verfahren; Parteientschädigung; Sicherstellung; Berufungsbeklagten; Waffengleichheit; Berufungskläger; Verfügung; Abnahme; Urteil; Obergericht; Sicherheitsleistung; Vorinstanz; Sicherstellungsgesuch; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Leistung; Entscheid; Gesuch; Anschlussberufung; Antrag |
91 II 321 | Gerichtsstand der Ehescheidungsklage. Art. 144 ZGB. Ein schweizerischer Ehegatte mit Wohnsitz in der Schweiz kann die Ehescheidungsklage ausschliesslich an seinem Wohnsitz anbringen. Massgebend ist der Wohnsitz bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Streites. Das kantonale Recht bestimmt, welcher prozessuale Akt die Rechts hängigkeit herbeiführt; dagegen steht es ihm nicht zu, dem klagen den Ehegatten ausser dem in diesem Zeitpunkt bestehenden Wohn sitz noch einen andern (frühern) Wohnsitz als Gerichtsstand zur Wahl zu stellen. | Wohnsitz; Recht; ängig; Gericht; ändig; Scheidung; Klage; ängigkeit; Scheidungsklage; Rechtshängigkeit; Obergericht; Entscheid; Ehegatte; Kanton; Ehemann; Richter; Friedensrichter; Gerichtsstand; Zeitpunkt; Bauma; Bundes; Bezirks; Ehegatten; Ehefrau; Bezirksgericht; Schweiz; Eintritt; Weisung; Berufung; Bundesgericht |