IPRG Art. 143 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 143 IPRG vom 2025

Art. 143 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 143 Ansprüche
gegen mehrere Schuldner

Hat der Gläubiger Ansprüche gegen mehrere Schuldner, so unterstehen die Rechtsfolgen daraus dem Recht, dem das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Schuldner unterstellt ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 143 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU1B 11 14Art. 146 und 147 OR; Art. 143 und 148 IPRG. Der Schuldbeitritt beinhaltet eine kumulative Schuldübernahme, bei welcher der bisherige Schuldner weiterhin verpflichtet bleibt und der Dritte als zusätzlicher Schuldner hinzutritt. Im internationalen Verhältnis unterstehen Verjährung und Erlöschen einer Forderung dem auf die Forderung anwendbaren Recht.Schuld; Schuldner; Recht; Verjährung; Forderung; Solidarschuldner; Schuldbeitritt; Verpflichtung; Gläubiger; Untergang; Hauptschuld; Schweiz; Schuldübernahme; Deutschland; Mietkaufvertrag; Schweizer; Garantie; Erlöschen; Leistung; Schuldners; Zeitpunkt; Schuldbeitritts; Zahlung; Verrechnung; Garantievertrag; Bürgschaft; Hauptschuldner; Basler; önnen
LU11 06 59§§ 61 und 105 ZPO. Ein Teilurteil, mit welchem die Frage nach dem anwendbaren Recht beantwortet wird, ist zulässig. Prozessuales Vorgehen.Teilurteil; Recht; Amtsgericht; Parteien; Klage; Zivilprozess; Klageantwort; Teilurteils; Gehörs; Vorgehen; Voraussetzungen; Richter; Luzerner; Ermessen; Studer/Rüegg/Eiholzer; Eingang; Sachverhalt; Rechtsschrift; Zivilprozessordnung; Möglichkeit; Streitpunkt; Verletzung; Appellation; ässig