Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 142 OR vom 2025

Art. 142 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 142 Geltendmachung

Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.


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Art. 142 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200081ForderungFahrzeug; Schaden; Fahrzeugs; Beklagten; Recht; Handlung; Klage; Verjährung; LugÜ; Schweiz; Anspruch; Schadens; Person; Schadenersatz; Vertrag; Minderwert; Urteil; Partei; Zuständigkeit; Gericht; Frist; Handlungen; Erfolg; Parteien; Schweizer; Zeitpunkt; ünde
ZHRT210091RechtsöffnungGesuchsgegner; Recht; Beschwerdeverfahren; Rechtsöffnung; Verjährung; Bundesgericht; Urteil; Kanton; Forderung; Kantons; Vorinstanz; Frist; Gebäude; Entscheid; Betreibung; Entscheide; Gericht; Verfahren; Verjährungseinrede; Oberrichter; Gebäudeversicherung; Andelfingen; Bundesgerichts; Antrag; Umtriebe; Beschwerdeschrift
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2019/1Entscheid Art. 62, 102 und 104 OR; Art. 96 VVG: Abgrenzung zwischen Schadensversicherung und Summenversicherung. Rückforderung ausbezahlter Krankentaggeldleistungen infolge Überentschädigung teilweise gutgeheissen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2019, KV-Z 2019/1). Beim Bundesgericht angefochten. Versicherung; Leistung; Recht; Beklagten; Leistungen; Partei; Parteien; Helsana; Summenversicherung; Betreibung; Schaden; Verzug; Schadensversicherung; Zeitraum; Forderung; Schweizerische; Schuldner; Ausgleichskasse; Verzugszins; Klage; Gericht; Taggeldleistungen; Erwerbsausfall; Versicherungsgericht; Mahnung; Zivilprozess; Überentschädigung; Arbeitsunfähigkeit; Verrechnung
BSBV.2021.1 (SVG.2022.20)Keine Verjährung der Invalidenrente infolge VertrauensschutzVerjährung; Vorsorge; Leistung; Rente; Renten; Invalidenrente; Klage; Beklagten; Anspruch; Zeitpunkt; Verjährungsfrist; Schuldner; Verfügung; Einrede; Gläubiger; Sinne; Sozialversicherungsgericht; Parteien; Gericht; Vertrauen; Recht; Vorsorgeeinrichtung; Leistungen; Forderung; Verhalten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
88 II 18Art. 165 OR. Abtretung oder blosses Versprechen der Abtretung? Art.2ZGB. Ist es rechtsmissbräuchlich, wenn die Konkursverwaltung sich auf den Formmangel einer Abtretungserklärung beruft, die der Gemeinschuldner seinem Schuldner vor der Konkurseröffnung bestätigte? Art.213 Abs.2Ziff. 1 SchKG. Wann entsteht die Schadenersatzforderung, die der zu Unrecht an einen Dritten zahlende Schuldner daraus ableitet, dass der Gläubiger ihm bestätigte, er habe die Forderung an den Dritten abgetreten? Abtretung; Silkbryner; Tamborini; Firma; Forderung; Konkurs; Seidenweberei; Amden; äubig; Recht; Forderungen; Appenzeller-Herzog; Gläubiger; Zahlung; Bryner; Abtretungserklärung; Abtretungen; Handelsgericht; Beklagten; Zession; Forderung; Schweizerische; ültig; ätigt; ässig; Konkurseröffnung; Glauben; Zeitpunkt; Schadenersatz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer Kommentar zum BGE 128 236 S. 242 Schweizerischen Zivilgesetzbuch [Commentaire zurichois]2002
-Berner BGE 118 20 S. n. 150 art. 142 CC; 1977