Art. 141 CPS dal 2024
Art. 141 Sottrazione di una cosa mobile
Chiunque, senza intenzione di appropriarsene, sottrae una cosa mobile al legittimo detentore causandogli un pregiudizio considerevole è punito, a querela di parte, con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.
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Art. 141 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220316 | Mehrfacher Hausfriedensbruch | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Grundstück; Urteil; Berufung; Hausverbot; Verfahren; Aussagen; Hausfriedensbruch; Vorinstanz; Staatsanwalt; Winterthur; Verfahrens; Garage; Haustüre; Staatsanwaltschaft; Hausfriedensbruchs; Vorwurf; Gerichtskasse; Einwilligung; Wohnrecht; Entscheid; Liegenschaft; Privatparkplatz; Anklagesachverhalt; Sachen; Sinne; Urteils |
ZH | SB210159 | Bandenmässigen Diebstahl etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Mitbeschuldigte; Mitbeschuldigten; Delikt; Einbruch; Schweiz; Sinne; Urteil; Delikts; Einbruchdiebstähle; Mittäter; Recht; Verteidigung; Berufung; Hotel; Freiheit; Freiheitsstrafe; Person; Landes; Kanton; Vorinstanz; Kantons |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2021.72 | - | Beschuldigt; Beschuldigte; Beschuldigten; Waffe; Richt; Schuss; Schüsse; Türe; Zimmer; Opfer; Täter; Pistole; Tötung; Urteil; Restaurant; Person; Recht; Aussage; Magazin; Freiheit; Gericht; Staat; ätzlich |
BS | SB.2016.94 (AG.2018.707) | Diebstahl (Familie), mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung, Tätlichkeiten, Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Beschwerde beim Bundesgericht hängig) | Berufung; Berufungsklägerin; Richt; Gericht; Akten; Urteil; Verfahren; Gerichts; Basel; Verhandlung; Verfügung; Recht; Verfahren; Verfahrens; Basel-Stadt; Anklage; Appellationsgericht; Person; Tagessätze; Verhandlungsprotokoll; Urteils; Sachverhalt; Höhe; Geldstrafe; Verteidigung; Polizei; E-Mail |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 9 (6B_1468/2019) | Regeste Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4). | Landfriedensbruch; Interesse; Taten; Person; Verwertbarkeit; Videoaufnahmen; Beschwerdeführers; Recht; Urteil; Sinne; Beweismittel; Hinweisen; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Vorinstanz; Interessen; Schweizerische; Schwere; Verbrechen; Prozessordnung; Gewalttätigkeit; Umstände; Gewalttätigkeiten; Aufklärung; Unverwertbarkeit; Personen; Interessenabwägung |
141 IV 71 | Art. 41 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 und 2 OR; Art. 141bis StGB; Klage auf Rückerstattung einer irrtümlich bezahlten Geldsumme; Verjährung. Das Verhalten, sich hartnäckig, ohne weitere Obstruktions- oder Verheimlichungshandlungen, zu weigern, eine irrtümlich bezahlte Geldsumme zurückzuerstatten, erfüllt den Straftatbestand der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten nach Art. 141bis StGB nicht. Es besteht somit neben der Bereicherungsklage nach Art. 63 Abs. 1 OR keine Klage aus unerlaubter Handlung, welche einer längeren Verjährungsfrist unterliegt (E. 3-8). | Action; éfenderesse; énal; édéral; élai; Utilisation; Tribunal; étenteur; Ayant; été; NIGGLI; Erreur; Selon; épétition; énale; STRATENWERTH; Vermögens; éjà; écouvert; éritier; érêts; également; ègle; épréhensible; Infraction; Autres; çues; ément; Recht |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Weissenberger | Basler Kommentar Strafrecht II | 2019 |
Weissenberger | Basler Kommentar Strafrecht | 2018 |