LwG Art. 141 - Zuchtförderung

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 141 LwG vom 2023

Art. 141 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 141 2. Abschnitt: Tierzucht Zuchtförderung

1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:

  • a. den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind;
  • b. (1) gesund, leistungs- und widerstandsfähig sind; und
  • c. eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen.
  • 2 Die Zuchtförderung soll eine hoch stehende eigenständige Zucht gewährleisten.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-445/2015Staatshaftung (Bund)ändig; Bundes; Recht; Vorinstanz; Recht; Behörde; Verfahren; Zuständigkeit; Pferd; Schaden; Entscheid; Pferde; Universität; Aufgabe; Staat; Bundesverwaltung; Schadenersatz; öffentlich-rechtlich; Beurteilung; Verfahrens; Kanton; -rechtliche; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Staats; Besamung; Staatshaftung; öffentlich-rechtliche; Verantwortlichkeit
    B-1848/2007Tierwirtschaftliche Produktion (Ohne Milch)Zollkontingent; Stiere; Verfügung; Samen; Zollkontingents; Tierzucht; Besamung; Inland; Recht; Bewilligung; Zollkontingentsanteil; Stieren; Bundesrat; Tierzuchtverordnung; Zuteilung; Gesuch; Zollkontingente; Bundesverwaltungsgericht; Voraussetzung; Zucht; Besamungsstation; Stiersamen; Ausstand; Landwirtschaft; Import; Zollkontingentsanteile; Voraussetzungen