VVG Art. 14 -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 14 VVG vom 2024

Art. 14 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 14 Herbeiführung des befürchteten Ereignisses

1 Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.

2 Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.

3 Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.

4 Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.


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Art. 14 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210212ForderungFahrzeug; Daten; Reparatur; Beweis; Klägers; Versicherung; Beklagten; Reparaturkosten; Schaden; Schweiz; Klage; Fehler; Geschwindigkeit; Partei; Unfall; Ersatz; Zeitwert; Ziffer; Parteien; Forderung; Fahrzeugs; Gericht; Recht; Privatgutachten; Anspruch; Leasing; Schadens; ändlich
ZHLB180032ForderungRecht; Versicherung; Rechtsanwalt; Berufung; Vorinstanz; Frist; Deckung; Urteil; Anwalt; Deckungsausschluss; Wahrscheinlichkeit; Entscheid; Beklagten; Klage; Haftung; Anwalts; Schäden; Berufshaftpflicht; Fristversäumnis; Verfahren; Police; Parteien; Haftpflicht; Fristversäumnisse; Urteils; Anwältin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.192-Sauna; Brand; Kostengutsprache; Offerte; Apos; Schaden; Verfügung; Recht; Kürzung; Wiederherstellung; Offerten; Höhe; Strom; Verwaltungsgericht; Position; Gebäudeversicherung; Arbeitsgattung; Positionen; Entschädigung; Feuer; Stromnetz; Beschwerdeführers; Glimmbrand
SOZKBER.2020.7-Beruf; Berufung; Geschädigte; Berufungsbeklagte; Geschädigten; Apos; Berufungsbeklagten; Stoss; Recht; Verletzung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Anschlussberufung; Streit; Gericht; Vorinstanz; Versicherung; Streitwert; Schaden; Urteil; Fahrlässigkeit; Gerichts; Verletzungen; Rechtsbegehren; öglich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 285 (8C_555/2016)Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV (je in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung); unfallähnliche Körperschädigung. Eine beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper, welche die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung ausschliesst, liegt auch bei Eventualvorsatz vor (E. 4). Wer aus Wut oder Frust absichtlich mit der Faust gegen eine Wand schlägt, um sich abzureagieren und dabei einen Strecksehnenausriss am kleinen Finger erleidet, handelt diesbezüglich eventualvorsätzlich. Angesichts der Wucht des Schlags war das Verletzungsrisiko hier so nah, dass die versicherte Person nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen konnte (E. 4.2.4). Verletzung; Körper; Faust; Unfall; Eventualvorsatz; Gesundheit; Körpers; Versicherung; Hinweis; Körperschädigung; Recht; Faktor; Schlag; Verletzungs; Urteil; Schädigung; Faustschlag; Erfolg; Einwirkung; Absicht; Erfolgs; Handlung; Bundesgericht; Gesundheitsschädigung
142 III 671 (4A_10/2016)Art. 20 Abs. 3 VVG; Verzugsfolgen; Ruhen der Leistungspflicht. Ist der Schuldner mit der Zahlung der Prämie in Verzug, ruht die Leistungspflicht des Versicherers; es besteht keine Leistungspflicht für versicherte Ereignisse, die während der Zeitdauer des Verzugs eintreten (E. 2.3).
Regeste b
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; Eintritt des Versicherungsfalls; Zeitpunkt. Auslegung eines Vertrags über eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; Eintritt des Versicherungsfalls mit der (krankheitsbedingten) Arbeitsunfähigkeit (E. 3).
Versicherung; Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Versicherungsfall; Krankheit; Ereignis; Bundesgericht; Eintritt; Krankentaggeld; Urteil; Krankentaggeldversicherung; FUHRER; Leistungspflicht; Verzug; SCHAER; Vertrag; Taggeld; Vorinstanz; Schaden; Vertrags; Primärereignis; Deckung; Verzugs; Leistungen; Versicherungsvertrag; Ansicht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Art.142012
Heinrich, AndreasBasler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz2012