Tabaksteuergesetz (TStG) Art. 14
Zusammenfassung der Rechtsnorm TStG:
Das schweizerische Tabaksteuergesetz regelt die Besteuerung von Tabakprodukten wie Zigaretten und Zigarren, um den Konsum zu regulieren und Einnahmen für den Staat zu generieren. Es enthält auch Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung und Bekämpfung von Schmuggel. Das Gesetz wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überwacht und Verstösse können zu Geldstrafen führen.
Art. 14 TStG vom 2025
Art. 14 Revers für Hersteller,
Importeure
und Rohmaterialhändler
1 Durch einen bei der Oberzolldirektion zu hinterlegenden Revers haben sich zu verpflichten:a. der Hersteller von Tabakfabrikaten:das von ihm eingeführte oder im Inland erworbene Rohmaterial sowie die von ihm hergestellten oder aus der inländischen Produktion erworbenen, nicht verbrauchsfertigen Tabakfabrikate im eigenen Betrieb weiterzuverarbeiten oder nur an im Register eingetragene Firmen abzugeben;b. der Importeur und Händler von Rohmaterial zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfabrikaten … (1) :das Rohmaterial nur an im Register eingetragene Firmen abzugeben;c. der Hersteller von Tabakfabrikaten, der Importeur von Tabakfabrikaten zum Weiterverkauf sowie der Importeur und Händler von Rohmaterial:die durch dieses Gesetz und die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 (2) aufgestellten Handelsvorschriften zu befolgen.
2 Den durch Revers Verpflichteten werden Kontrollnummern zugeteilt.
(1) Ausdruck gestrichen durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ([AS 2009 5561]; [BBl 2008 533]).
(2) Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 ([SR 641.311]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.