SVG Art. 14 -
Einleitung zur Rechtsnorm SVG:
Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.
Art. 14 SVG vom 2024
Art. 14 Fahreignung und Fahrkompetenz (1)
1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2 Über Fahreignung verfügt, wer:a. das Mindestalter erreicht hat;b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; undd. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3 Über Fahrkompetenz verfügt, wer:a. die Verkehrsregeln kennt; undb. Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS 2012 6291]; [BBl 2010 8447]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.