Betäubungsmittelgesetz (BetmG) Art. 14

Zusammenfassung der Rechtsnorm BetmG:



Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Art. 14 BetmG vom 2023

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Art. 14 3. Abschnitt: Krankenanstalten und Institute

1 Krankenanstalten können von der zuständigen kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs ihres Betriebes zu beziehen, zu lagern und zu verwenden, sofern für die Lagerung und die Verwendung eine der in Artikel 9 genannten Personen verantwortlich ist.

2 Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, können von der zuständigen kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, nach Massgabe des Eigenbedarfs Betäubungsmittel anzubauen, zu beziehen, zu lagern und zu verwenden. (1)

3 Vorbehalten bleibt Artikel 8. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2009/14Betäubungsmitteläubungs; Betäubungsmittel; BetmG; Bewilligung; Betäubungsmitteln; Organisation; Umgang; Organisationen; Dignitas; Auslegung; Recht; Suizid; Kreuz; Bundes; Schweiz; Abgabe; Medizin; Sterbehilfe; Über; Verschreibung; Medizinalperson; Verein; Schweizerische; Rezept; Medizinalpersonen; Patient; Roten