Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 14
Zusammenfassung der Rechtsnorm BVG:
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer in der Schweiz seit seiner Einführung im Jahr 1985. Es legt Mindeststandards fest, die Arbeitgeber erfüllen müssen, und regelt die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Organisation und Aufsicht der Vorsorgeeinrichtungen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber leisten Beiträge zur Vorsorge, um im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall abgesichert zu sein, und das Gesetz wird regelmässig überprüft und angepasst, um den Bedürfnissen der Versicherten gerecht zu werden.
Art. 14 BVG vom 2025
Art. 14 (1) Höhe der Altersrente
1 Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Referenzalters (2) erworben hat.
2 Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 Prozent für das Referenzalter 65 von Frau (3) und Mann.
3 Der Bundesrat unterbreitet ab 2011 mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ([AS 2004 1677]; [BBl 2000 2637]). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
(2) Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 92]; [BBl 2019 6305]). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
(3) Seit 1. Jan. 2005: Rentenalter 64 für Frauen (Art. 62a Abs. 2 Bst. a der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – [AS 2004 4279 ][4653]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.