Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 14

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 14 AHVG vom 2024

Art. 14 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 14 C. Der Bezug der Beiträge Bezugstermine und -verfahren

1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.

2 Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden. (1)

2bis Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:

  • a. diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
  • b diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
  • c. auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG (2) entsteht. (3)
  • 3 In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG (4) eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge. (5)

    4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:

  • a. die Zahlungstermine für die Beiträge;
  • b. das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
  • c. (5) die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
  • d. (5) den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
  • e. (8) . (9)
  • 5 Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet. (10)

    6 Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden. (11)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81).
    (2) SR 831.20
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4817; BBl 2002 6845).
    (4) SR 830.1
    (5) (6)
    (6) (7)
    (7) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
    (8) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
    (9) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).
    (10) Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
    (11) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

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    Art. 14 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB180351Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und die Hinterlassenenversicherung etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Urteil; Anklage; Arbeit; Vergehen; Recht; Beitragspflicht; Rechnung; Beiträge; Geldstrafe; Beweisanträge; Arbeitgeber; Gericht; Staatsanwalt; Berufungsverhandlung; Verfahren; Geschäftsführer; Rechnungen; Staatsanwaltschaft; Vergehens; Probezeit; Privatkläger; Entscheid; Anklageschrift
    ZHRT180072RechtsöffnungGesuch; Rechtsöffnung; Gesuchsteller; Urteil; Gesuchsgegnerin; Brutto; Entscheid; Arbeitgeber; Betreibung; Arbeitnehmer; Abzüge; Vorinstanz; Bruttobetrag; Urteils; Gläubiger; SchKG; Zahlung; Verfahren; Gericht; Parteien; Urteilsvorschlag; Netto; Rechtsöffnungsverfahren; Spruchgebühr; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Summe; Rechtsöffnungstitel; Forderung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAHV 2018/10Entscheid Art. 52 AHVG. Organhaftung und Schadenersatz. Verschulden des verantwortlichen Organs bestritten. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesellschaft habe über substantielle Mittel zur Begleichung der Beitragsschulden verfügt, die aber von der Bank widerrechtlich blockiert worden seien. Selbst wenn dem so wäre, hätte der Beschwerdeführer dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft nicht über Jahre hinweg Löhne ausrichtet (an drei Familienmitglieder), ohne die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlen zu können. Der behauptete Rechtsstreit mit der Bank dauerte nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers seit über sieben Jahren, weshalb er nach so langer Zeit nicht mehr damit rechnen durfte, die Ausstände innert nützlicher Frist begleichen zu können. Verschulden bejaht (E. 2.3.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019, AHV 2018/10). Schaden; Beiträge; Gesellschaft; Arbeitgeber; Schadenersatz; Verwaltung; Posten; Verschulden; Recht; Arbeitgeberin; Organ; Gallen; Recht; Konto; Betrag; Verwaltungsrat; Kanton; Ausgleichskasse; Handelsregister; Akontobeiträge; Konkurs; Verfügung; Verwaltungsrats; Pfändungsverlustschein; Höhe; Zahlungen; Einsprache
    SGAHV 2018/17Entscheid Art. 52 AHVG. Organhaftung und Schadenersatz. Verschulden des verantwortlichen Organs bestritten. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesellschaft habe über substantielle Mittel zur Begleichung der Beitragsschulden verfügt, die aber von der Bank widerrechtlich blockiert worden seien. Selbst wenn dem so wäre, hätte der Beschwerdeführer dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft nicht über Jahre hinweg Löhne ausrichtet (an drei Familienmitglieder), ohne die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlen zu können. Der behauptete Rechtsstreit mit der Bank dauerte nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers seit über sieben Jahren, weshalb er nach so langer Zeit nicht mehr damit rechnen durfte, die Ausstände innert nützlicher Frist begleichen zu können. Verschulden bejaht (E. 3.3.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019, AHV 2018/17). Schaden; Gesellschaft; Beiträge; Arbeitgeber; Schadenersatz; Arbeitgeberin; Posten; Zahlung; Verschulden; Verwaltung; Organ; Recht; Konto; Ausgleichskasse; Schwyz; Kanton; Pfändungsverlustschein; Recht; Zeitraum; Handelsregister; Kontoauszug; Pfändungsverlustscheine; Beschwerdeführers; Verfügung; Verwaltungsrat; Zahlungen; ätte
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 V 174 (9C_692/2020)
    Regeste
    Art. 12 Abs. 2 AHVG ; Beitragspflicht des Arbeitgebers; Betriebsstätte. Art. 12 Abs. 2 AHVG schafft nicht mehrere in Frage kommende Schuldner, sondern knüpft für die Beitragspflicht ausschliesslich beim Arbeitgeber an (E. 6).
    Arbeitgeber; Betrieb; Betriebsstätte; Rasier; Operations; Ausgleichskasse; Beitragspflicht; Switzerland; Schweiz; Arbeitnehmer; Urteil; UberPop; UberPop-Fahrer; Einsprache; Arbeitgeberin; Feststellung; Beiträge; Erwägung; Kantons; Sozialversicherungsbeiträge; Entscheid; Einspracheentscheid; Bezug; Vorinstanz; Arbeitgebers; Person; Wortlaut; Sozialversicherungsgericht
    146 V 313 (9C_829/2019)
    Regeste
    Art. 30 ter Abs. 3 AHVG ; Eintragung beitragspflichtiger Einkommen Unselbständigerwerbender. Für die ausnahmsweise Anwendung des Erwerbsjahrsprinzips ist einzig relevant, ob der Arbeitnehmer einerseits im Zeitpunkt der nachträglichen Zahlung für Erwerbsjahre vor dem AHV-Rentenalter nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist und andererseits im Erwerbsjahr der Mindestbeitrag nicht entrichtet wurde (E. 4.5.2). Die in BGE 111 V 161 dargelegten Grundsätze sind in Anbetracht des neuen Art. 30 ter Abs. 3 AHVG zu relativieren (E. 4.5.3).
    Einkommen; Arbeit; Rente; Erwerbsjahr; Realisierungsprinzip; Zahlung; Arbeitgeber; Konto; Individuelle; Zeitpunkt; Individuellen; Bundesgericht; Erwerbstätigkeit; Beitragspflicht; Ausgleichskasse; Arbeitnehmer; Mindestbeitrag; Rentenberechnung; Bundesrat; Person; Recht; Botschaft; Revision; Beiträge; Gesetz

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-3530/2020RenteSchweiz; Recht; Vorinstanz; Beiträge; Rente; Versicherung; Einsprache; SAK-act; Bundesverwaltungsgericht; Anspruch; Parteien; Einspracheentscheid; Leistungen; Verfügung; Zahlung; Quot;; Schweizer; Deutschland; Auskunft; Altersrente; Person; Mindestbeitrag; Wohnsitz; Arbeit; Verfahren; Ausgleichskasse
    C-3945/2017RenteBVGer; BVGer-; BVGer-act; Renten; Vorakten; Recht; Alter; Einsprache; Vorinstanz; Betreuung; Beschwerdeführers; Anspruch; Arbeitgeber; Versicherung; Schweiz; Beiträge; Person; Betreuungsgutschrift; Einspracheentscheid; Hotel; Altersrente; Betreuungsgutschriften; Ausland; Einkommen; Beitragsdauer; Konto; Eintrag