CPC Art. 138 - Forma

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 138 CPC dal 2024

Art. 138 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 138 Forma

1 La notificazione di citazioni, ordinanze e decisioni è fatta mediante invio postale raccomandato o in altro modo contro ricevuta.

2 La notificazione è considerata avvenuta quando l’invio è preso in consegna dal destinatario oppure da un suo impiegato o da una persona che vive nella stessa economia domestica aventi almeno 16 anni. Sono fatti salvi i casi in cui il giudice dispone che un documento sia notificato personalmente al destinatario.

3 La notificazione è pure considerata avvenuta:

  • a. in caso di invio postale raccomandato non ritirato, il settimo giorno dal tentativo di consegna infruttuoso, sempre che il destinatario dovesse aspettarsi una notificazione;
  • b. in caso di notificazione in mani proprie, quando il destinatario rifiuta la consegna e il latore ne attesta il rifiuto, il giorno del rifiuto.
  • 4 Se non si tratta di citazioni, ordinanze o decisioni, la notificazione può avvenire anche per invio postale ordinario.


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    Art. 138 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS240050KonkurseröffnungKonkurs; Obergericht; Konkursgericht; Zustellung; Betrag; SchKG; Recht; Betreibung; Konkursamt; Obergerichtskasse; Entscheid; Vorladung; Konkursbegehren; Zahlung; Schuld; Schuldner; Konkurseröffnung; Verfahrens; Altstetten-Zürich; Urteil; Gericht; Kantons; Bezirksgerichtes; Aufhebung; Beschwerdeverfahren; Zahlungsfähigkeit; Konkursverhandlung; Parteien; Betreibungsamt
    ZHPQ240016Neuregelung elterliche Sorge / Überprüfung KindesschutzmassnahmenEntscheid; Zustellung; Beschwerdegegner; Winterthur; Kindes; Bezirksrat; Vorinstanz; Gericht; Schweiz; Obergericht; Dispositiv-Ziffer; Verfahren; Schweizerischen; Oberrichter; Urteil; Erwachsenenschutzbehörde; Winterthur-Andelfingen; Mutter; Vater; Bestimmungen; Tochter; Kontakt; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Widmer
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB140013AufsichtsbeschwerdeAufsicht; Aufsichts; Anzeige; Anzeigeerstatter; Beschwerdegegner; Aufsichtsbeschwerde; Verschiebung; Gericht; Verschiebungsgesuch; Dokument; Obergericht; Verfahren; Verwaltung; Protokoll; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Verwaltungskommission; Eingabe; Gerichtsschreiber; Verhalten; Obergerichts; Bezirksgericht; Dokumente; Recht; Hauser/Schweri/Lieber; Gesuch; Aushändigung; Dokumentes
    ZHVB.2013.00718Der Beschwerdegegner sandte die Ausgangsverfügung zunächst an den Vertreter und - nachdem diese Zustellung gescheitert war - vorbehaltlos auch noch an die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz trat auf den innert 30 Tagen nach Zustellung an die Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs nicht ein.Zustellung; Verfügung; Beschwerdegegner; Rekurs; Vertreter; Beschwerdeführenden; Sendung; Zustellversuch; Person; Frist; Rekursfrist; Rechtsmittel; Migrationsamt; Verfahren; Kommentar; Auskunft; Rechtsmittelbelehrung; Kantons; Kammer; Niederlassungsbewilligung; Schweiz; Abholung; Verfahrens; Vorinstanz; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Zivilprozessordnung; Adressaten; Behörde; ätzlich
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 II 26 (9C_711/2022)
    Regeste
    Art. 117 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ; Unterbrechung der Verjährung; Steuervertretungsverhältnisse und Wissenszurechnung. Die Wendung "zur Kenntnis gebracht" in Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ist analog zum Begriff der Zustellung auszulegen (E. 3.5.4). Die Verjährung beginnt nur neu, wenn die Steuerbehörde mit ihrer Amtshandlung oder mit einer Mitteilung darüber in den Machtbereich der steuerpflichtigen oder der mithaftenden Person vordringt, sodass diese von der Amtshandlung Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme von ihr nach Treu und Glauben erwartet werden darf. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die betroffene Person auf andere Weise tatsächlich Kenntnis vom Inhalt oder zumindest von der Vornahme der Amtshandlung genommen hat (E. 3.5.5). Steuervertretungsverhältnisse erlauben eine Wissenszurechnung; sie können formfrei begründet werden. Aus den Umständen sollte aber nur dann auf ein Steuervertretungsverhältnis geschlossen werden, wenn sie eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person erkennen lassen (E. 3.7.1). Ein einmaliges Fristerstreckungsgesuch einer Treuhandfirma für eine steuerpflichtige Person genügt noch nicht (E. 3.7.2).
    Verjährung; Person; Veranlagung; Bundes; Recht; Amtshandlung; Treuhand; Veranlagungsvorschlag; Urteil; Steueramt; Steuerbehörde; Treuhandfirma; Vorinstanz; Bundessteuer; Vertretung; Unterbrechung; Vertretungsverhältnis; Mitteilung; Auslegung; Entscheid; Adressat; Steuererklärung; Steuerberatungsfirma; Zustellung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Kantons; Forderung
    146 III 247 (5A_699/2019)
    Regeste
    Art. 169, 173 Abs. 2 IPRG , Art. 138 ff. ZPO ; Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes; Zustellung. Für die Gläubiger, die ihr Recht auf Anhörung im Verfahren der Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes wahrgenommen haben, sind die Modalitäten der Zustellung der Entscheidung die in den Art. 138 ff. ZPO vorgesehenen (E. 4).
    éanciers; édure; écision; état; étranger; étrangère; Suisse; été; être; Tribunal; ément; éventuel; BRACONI; Commentaire; Bruxelles; Genève; édictale; étant; évoit; égis; éressé; Objet; écisions; Application; Exécution; éventuels; Après; Collocation; égislateur; écise

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Oberhammer ZPO2021
    Sutter-Somm, Staehelin, Frei Kommentar ZPO2020