Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 138

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 138 IPRG vom 2022

Art. 138 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 138 e. Immissionen

Ansprüche aus schädigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, unterstehen nach Wahl des Geschädigten dem Recht des Staates, in dem das Grundstück liegt, oder dem Recht des Staates, in dem der Erfolg einer Einwirkung eintritt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 138 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190100Vorsorgliche MassnahmenDaten; Richt; Person; Personen; Recht; Klage; Personendaten; Beklagten; Gericht; Zuständigkeit; Massnahme; Verfügung; Urteil; Gesuch; Handlung; Bundesgericht; Verbot; Parteien; Handelsgericht; Klägern; Zweigniederlassung; Klägers; Liste; -Liste; Factsheet; Konten