DBG Art. 138 - Nachforderung und Rückerstattung

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 138 DBG vom 2024

Art. 138 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 138 Nachforderung und Rückerstattung

1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.

2 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.

3 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1813; BBl 2015 657).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2011/243Urteil Steuerrecht.Der Zeugenbeweis ist auch unter der Herrschaft des Steuergesetzes vom 9. April 1998 ausgeschlossen. Die Mitwirkungspflichten sowie die zulässigen Beweismittel sind darin abschliessend geregelt. Im konkreten Fall ist überdies nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen auf die von den Steuerpflichtigen gegenüber der Polizei gemachten Aussagen abgestellt haben (Verwaltungsgericht, B 2011/243). Beschwerde; Quellensteuer; Recht; Zeugen; Aussagen; Beschwerdegegner; Verwaltungsrekurskommission; Steueramt; Beschäftigung; Entscheid; Befragung; Vorinstanz; Staatsangehörige; Leistung; Einsprache; Rekurs; Hilfskräfte; Verwaltungsgericht; Zeitraum; Beschäftigungsdauer; Gallen; Staatsangehörigen; Zahlungsverfügungen; Rechnungen; Quellensteuern; Zweifel; Polizei; Verfügung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 II 274 (2C_673/2008)Art. 137 und 138 DBG; Quellensteuer; Rückerstattung durch die Veranlagungsbehörde zu viel bezahlter Steuern; Frist für den Rückerstattungsantrag. Aus Art. 137 Abs. 1 DBG, der den Anspruch auf eine Verfügung über Bestand oder Umfang der Steuerpflicht befristet, kann nicht geschlossen werden, dass dann, wenn eine solche Verfügung nicht ergeht, mit Ablauf der Frist der Steuerabzug an der Quelle in Rechtskraft erwachsen würde. Nach Ablauf dieser Frist kann folglich nicht nur die Veranlagungsbehörde eine allfällige Nachzahlung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 DBG verlangen, sondern kann auch der Schuldner der steuerbaren Leistung die Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuern fordern (E. 2-6). Imposta; Autorità; PEDROLI; ZIGERLIG/JUD; Corte; Assoggettamento; Tribunale; Kommentar; Autotassazione; Camera; Importo; Esistenza; Altro; Cantone; Ticino; Rückerstattung; Quelle; Steuern; Ultima; Ufficio; Estensione; Opponente; Obbligo; Steuerrecht; Bundesgesetz; D-LIFD; RICHNER/FREI/KAUFMANN; Amministrazione; Ordinanza; Divisione