Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 137

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 137 DBG vom 2025

Art. 137 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 137 (1) Verfügung

1 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie:

  • a. mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 88 oder 100 nicht einverstanden ist; oder
  • b. die Bescheinigung nach Artikel 88 oder 100 vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.
  • 2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

    3 Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1813; BBl 2015 657).

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGI/1-2016/50, 51Entscheid Art. 115 Abs. 1 lit. a und Art. 51 StG (sGS 811.1), Art. 91 und Art. 37 DBG (SR 642.11). Die im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte und im Kanton St. Gallen unselbständig tätig gewesene Rekurrentin erhielt aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs einen Nettolohn von 50‘000 Franken zugesprochen. Die Veranlagungsbehörde erfasste diesen mit der Quellensteuer im Monat der Auszahlung mit dem übrigen Monatslohn. Der Antrag der Rekurrentin, die Leistung sei als Genugtuung steuerfrei, ist unbegründet. Unrichtig ist aber die Auffassung der Veranlagungsbehörde, die Leistung sei im Zuflussmonat zu erfassen, weil dies bei der Quellensteuer eine übermässige Progression zur Folge hat. Gegenstand des Vergleichs waren rund zwölf Monatslöhne, weshalb die Vergleichssumme analog der Bestimmungen für die Besteuerung von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen zu einem privilegierten Steuersatz besteuern ist (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 27. September 2016, VRKE I/1-2016/50, 51). Steuer; Quelle; Quellensteuer; Arbeit; Rekurrentin; Leistung; Tarif; Vergleich; Zahlung; Rekurs; Verfahren; Entschädigung; Arbeitgeber; Verwaltungsgericht; Entscheid; ürzt:; Leistungen; Tarifcode; Arbeitsverhältnis; Einsprache; Kündigung; Steueramt; Vorinstanz; Einspracheentscheid; Kanton; Steuerbehörde; Einkünfte; Erwerbstätigkeit
    SGI/1-2012/188, I/1-2012/189Entscheid Art. 119 Abs. 1 und Art. 186 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 96 Abs. 1 und Art. 137 Quellensteuer; Steuer; Wohnsitz; Rekurrent; Schweiz; Deutschland; Kapitalleistung; Bundes; Pensionskasse; Rückerstattung; Rekurs; Kanton; Steuerbehörde; Recht; Quellensteuerabzug; Vorsorge; Auszahlung; Steueramt; Leistung; Gallen; Frist; Vorinstanz; Entscheid; Person; Rekurrenten; Kantons; Bundessteuer
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 II 313 (2C_450/2017)Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 86 und 91 DBG, Art. 33 Abs. 2 und 35 StHG; Art. 133 Abs. 2 und 138 ff. StG/VD; Art. 1 Abs. 1 QStV (in der seit dem 1. Januar 2014 wirksamen Fassung). Quellensteuer, Tarif C für Doppelverdiener-Ehegatten, theoretisches Einkommen des Ehegatten im Ausland; Tarif für unmündige Kinder unter dessen Obhut. Darstellung der Quellensteuer und des Tarifs für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, die beide erwerbstätig sind (Tarif C "Doppelverdiener") und des Systems, das in schematischer Weise im Tarif C das Einkommen des im Ausland ansässigen Ehegatten einbezieht (E. 4). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 5). Wenn der ausländische Ehegatte im Ausland aus seiner Erwerbstätigkeit ein geringfügiges Einkommen erzielt, führt die Struktur des Tarifs C zu einer Überbesteuerung der steuerpflichtigen Person, was im Widerspruch zur Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Art. 127 Abs. 2 BV steht, es sei denn, dies werde durch die nachträgliche Rektifikation bereinigt, die von der steuerpflichtigen Person in den Fristen gemäss Art. 137 Abs. 1 DBG und Art. 191 Abs. 1 StG/VD zu verlangen ist (E. 6 und 8). Den Tarif C3 auf die steuerpflichtige Person einzig deshalb nicht anzuwenden, weil sie keine vollständigen Kinderzulagen einer schweizerischen Kasse bezieht, findet weder im DBA CH-FR noch im DBG oder StHG eine Grundlage (E. 7 und 8). édéral; Impôt; LI/VD; Imposition; être; éduction; épouse; èmes; énage; Tribunal; Tarif; été; ération; édérale; Conseil; époux; Administration; ément; Suisse; étranger; égalité; également; établi; économique; Autorité; ébiteur; élégation; éductions; Ehegatte; Année
    135 II 274 (2C_673/2008)Art. 137 und 138 DBG; Quellensteuer; Rückerstattung durch die Veranlagungsbehörde zu viel bezahlter Steuern; Frist für den Rückerstattungsantrag. Aus Art. 137 Abs. 1 DBG, der den Anspruch auf eine Verfügung über Bestand oder Umfang der Steuerpflicht befristet, kann nicht geschlossen werden, dass dann, wenn eine solche Verfügung nicht ergeht, mit Ablauf der Frist der Steuerabzug an der Quelle in Rechtskraft erwachsen würde. Nach Ablauf dieser Frist kann folglich nicht nur die Veranlagungsbehörde eine allfällige Nachzahlung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 DBG verlangen, sondern kann auch der Schuldner der steuerbaren Leistung die Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuern fordern (E. 2-6). Imposta; Autorità; PEDROLI; ZIGERLIG/JUD; Corte; Assoggettamento; Tribunale; Kommentar; Autotassazione; Camera; Importo; Esistenza; Altro; Cantone; Ticino; Rückerstattung; Quelle; Steuern; Ultima; Ufficio; Estensione; Opponente; Obbligo; Steuerrecht; Bundesgesetz; D-LIFD; RICHNER/FREI/KAUFMANN; Amministrazione; Ordinanza; Divisione

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-2397/2011EingliederungsmassnahmenQuot;; Taggeld; Kinder; Verfügung; IVSTA; Quelle; Kindergeld; Quellen; Quellensteuer; Verfahren; Beschwerde; Steuer; Taggeldverfügung; Abzug; Quot;Mai; Quot;Juni; Anspruch; Bundesverwaltungsgericht; Grundentschädigung; Verpflegung; Arbeit; Recht; Bezug; Beiträge; Taggeldverfügungen; Taggelder; Zeitraum; Höhe; Invaliden; Verfügungen
    C-4953/2009EingliederungsmassnahmenQuot;; Taggeld; Kinder; Verfügung; IVSTA; Quelle; Kindergeld; Quellen; Quellensteuer; Verfahren; Beschwerde; Steuer; Taggeldverfügung; Abzug; Quot;Mai; Quot;Juni; Anspruch; Bundesverwaltungsgericht; Grundentschädigung; Verpflegung; Arbeit; Recht; Bezug; Beiträge; Taggeldverfügungen; Taggelder; Zeitraum; Höhe; Invaliden; Verfügungen

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    - Hand zum DBG2003