CCS Art. 137 - Partiti

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 137 CCS dal 2024

Art. 137 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS) drucken

Art. 137 Partiti

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 03 126Art. 56 lit. g DBG; § 70 Abs. 1 lit. h StG. Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken. Einer Stiftung, welche die Unterstützung parteiloser und unabhängiger Politiker (Mitglieder der Exekutive und der Legislative in Bund, Kantonen und Gemeinden) und Richter in der ganzen Schweiz bezweckt und bei den Parlamentswahlen im Kanton Luzern Kandidaten aufstellt, ist keine Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken zu gewähren. Zweck; Aufgabe; Stiftung; Zwecke; Gemeinwesen; Kandidaten; Steuerbefreiung; Person; Bundes; Personen; Parteien; Interesse; Recht; Politik; Transparenz; Unterstützung; Zwecken; Aufgaben; Gemeinwesens; Institution; Offenlegung; Angabe; Kanton
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 II 305Art. 24, 76a und 77 ff. BPR; Art. 97, 98 lit. b und 100 Abs. 1 lit. p OG; Eintragung in das Parteienregister des Bundes; Rechtsmittelweg. Gegen eine die Eintragung ablehnende Verfügung der Bundeskanzlei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (E. 1.1). Eine neu gegründete Partei, der ein Mitglied des Nationalrates angehört, welches bei der letzten Gesamterneuerungswahl als Vertreter einer anderen Partei gewählt worden war, erfüllt die Voraussetzungen für die Eintragung nicht (E. 2). Bundes; Parteien; Bundeskanzlei; Nationalrat; Eintragung; Verwaltung; Verein; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Parteienregister; Verfügung; Kanton; Mitglied; Gesamterneuerungswahl; Voraussetzung; Rechte; Erleichterungen; Wahlen; Bundesgesetz; Liste; Roland; Wiederkehr; Botschaft; Registrierung; Gesetzgeber; Bundesgesetzes; önnte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schmid, Schott Zürich, Basel, Genf2002