Art. 137 FCSC from 2024

Art. 137 Political parties
The political parties shall contribute to forming the opinion and will of the People.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 137 Political parties
The political parties shall contribute to forming the opinion and will of the People.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 03 126 | Art. 56 lit. g DBG; § 70 Abs. 1 lit. h StG. Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken. Einer Stiftung, welche die Unterstützung parteiloser und unabhängiger Politiker (Mitglieder der Exekutive und der Legislative in Bund, Kantonen und Gemeinden) und Richter in der ganzen Schweiz bezweckt und bei den Parlamentswahlen im Kanton Luzern Kandidaten aufstellt, ist keine Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken zu gewähren. | Zweck; Aufgabe; Stiftung; Zwecke; Gemeinwesen; Kandidaten; Steuerbefreiung; Person; Bundes; Personen; Parteien; Interesse; Recht; Politik; Transparenz; Unterstützung; Zwecken; Aufgaben; Gemeinwesens; Institution; Offenlegung; Angabe; Kanton |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 II 305 | Art. 24, 76a und 77 ff. BPR; Art. 97, 98 lit. b und 100 Abs. 1 lit. p OG; Eintragung in das Parteienregister des Bundes; Rechtsmittelweg. Gegen eine die Eintragung ablehnende Verfügung der Bundeskanzlei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (E. 1.1). Eine neu gegründete Partei, der ein Mitglied des Nationalrates angehört, welches bei der letzten Gesamterneuerungswahl als Vertreter einer anderen Partei gewählt worden war, erfüllt die Voraussetzungen für die Eintragung nicht (E. 2). | Bundes; Parteien; Bundeskanzlei; Nationalrat; Eintragung; Verwaltung; Verein; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Parteienregister; Verfügung; Kanton; Mitglied; Gesamterneuerungswahl; Voraussetzung; Rechte; Erleichterungen; Wahlen; Bundesgesetz; Liste; Roland; Wiederkehr; Botschaft; Registrierung; Gesetzgeber; Bundesgesetzes; önnte |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid, Schott | Zürich, Basel, Genf | 2002 |