Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 136 OR vom 2025

Art. 136 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 136 Wirkung der Unterbrechung unter Mitverpflichteten (1)

1 Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen die übrigen Mitschuldner, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht.

2 Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegen den Bürgen, sofern die Unterbrechung auf einer Handlung des Gläubigers beruht.

3 Dagegen wirkt die gegen den Bürgen eingetretene Unterbrechung nicht gegen den Hauptschuldner.

4 Die Unterbrechung gegenüber dem Versicherer wirkt auch gegenüber dem Schuldner und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer besteht.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 136 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180032ForderungGesellschaft; Verjährung; Berufung; Kollektivgesellschaft; Beklagten; Gesellschafter; Recht; Vorinstanz; Einrede; Forderung; Belangbarkeit; Belangbarkeitsvoraussetzung; Verjährungseinrede; Gesellschafts; Haftung; Ansprüche; Urteil; Berufungsverfahren; Eintritt; Sinne; Berufungskläger; Verzicht; Parteien; Schuld; Verjährungseinredeverzicht
LU1B 11 14Art. 146 und 147 OR; Art. 143 und 148 IPRG. Der Schuldbeitritt beinhaltet eine kumulative Schuldübernahme, bei welcher der bisherige Schuldner weiterhin verpflichtet bleibt und der Dritte als zusätzlicher Schuldner hinzutritt. Im internationalen Verhältnis unterstehen Verjährung und Erlöschen einer Forderung dem auf die Forderung anwendbaren Recht.Schuld; Schuldner; Recht; Verjährung; Forderung; Solidarschuldner; Schuldbeitritt; Verpflichtung; Gläubiger; Untergang; Hauptschuld; Schweiz; Schuldübernahme; Deutschland; Mietkaufvertrag; Schweizer; Garantie; Erlöschen; Leistung; Schuldners; Zeitpunkt; Schuldbeitritts; Zahlung; Verrechnung; Garantievertrag; Bürgschaft; Hauptschuldner; Basler; önnen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 V 487Art. 52 Abs. 3 AHVG; Art. 135 ff. OR; Verjährung des Schadenersatzanspruchs, Unterbrechung. Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Arbeitgeberorgan kann nur durch Rechtsakte unterbrochen werden, welche sich auf die Schadenersatzforderung selber beziehen. Rechtshandlungen hinsichtlich der Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber kommt keine fristunterbrechende Wirkung zu (E. 4). Schaden; Schadenersatz; Arbeitgeber; Verjährung; Konkurs; Ausgleichskasse; Recht; Beitrags; Schadenersatzforderung; SchKG; Urteil; Beitragsforderung; Verfahren; Forderung; Schadenersatzanspruch; Versicherungsgericht; Haftung; Verjährungsfrist; Lassvertrag; Mitverpflichtete; Arbeitgeberorgan; Konkursverfahren; Organ; Eintritt; Verfahrensvorschrift; Arbeitgebers; Schuldner; Handlung; Gläubiger; Unterbrechung
127 III 257Schädigung einer Nachbarliegenschaft durch Grabungen und Bauten; Verjährung; Art. 679/685 ZGB, Art. 51 und Art. 60 Abs. 1 OR. Beginn der absoluten Verjährung bei fortwährender Vergrösserung des Schadens (E. 2b). Solidarische Haftung von Grundeigentümern (E. 4b). Tragweite der solidarischen Haftung (E. 5a). Keine Haftungsreduktion bei fehlender Durchsetzbarkeit des Ausgleichsanspruches gegen solidarisch Mithaftende (E. 6b). Ausgleichsanspruch des Belangten gegen die in unechter Solidarität Mihaftenden bei Verjährung konkurrierender Ersatzansprüche des Geschädigten (E. 6c). Beklagten; Verjährung; Schaden; Vorinstanz; Solidarität; Geschädigte; Haftung; Geschädigten; Grundstück; Recht; Mitschuldner; Schadens; Bundesgericht; Verhalten; Berufung; Grundstücke; Schäden; Ausgleichsanspruch; Bautätigkeit; Regress; Zusammenhang; Ansprüche; Handlung; Feststellungen; Schädiger; Solidarschuldner; ähren

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2014.122Indemnité du défenseur d'office (art. 135 al. 3 CPP).Apos;; Apos;a; énal; Apos;assistance; Tribunal; édéral; énale; édure; être; écision; Apos;appel; Apos;office; Ministère; Apos;art; éfense; époux; Apos;indemnité; Genève; Apos;en; ésent; éfenseur; écès; été; Apos;est; Chambre; République; énéfice; écembre; Apos;activité; éployée

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar StPO2014
Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014