Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 136

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 136 IPRG vom 2025

Art. 136 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 136 Unlauterer Wettbewerb

1 Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet.

2 Richtet sich die Rechtsverletzung ausschliesslich gegen betriebliche Interessen des Geschädigten, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die betroffene Niederlassung befindet.

3 Artikel 133 Absatz 3 ist vorbehalten.


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Art. 136 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit
ZHHG230108MarkeMarke; Klage; Recht; Marken; Urteil; Gericht; Beklagten; Schweiz; Streit; Schweizer; Hinterlegung; Streitwert; MSchG; Parteien; Gebrauch; Gebrauchs; Nichtigkeit; Gebrauchsabsicht; Feststellung; Verfügung; Zustellung; Tatsache; Gerichte; Eigentum; ändlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2018.1 (AG.2018.34)LauterkeitsrechtGesuch; Gesuchsgegnerin; Recht; Massnahme; Massnahmen; Gericht; Rechtsbegehren; Produkt; Zertifikate; Produkte; Anordnung; Vertreter; Handlung; Markt; Schaden; Schweiz; Gerichte; Streitwert; Verletzung; Bundesgericht; Appellationsgericht; Swissbau; Wettbewerb; Kunden; Rechtsmittel; Schweizerischen; Website
BSZK.2016.2 (AG.2016.399)vorsorgliche Massnahmen betreffend Urheberrecht(URG)/unlauterer Wettbewerb (UWG)Gesuch; Recht; Gesuchsgegnerin; Massnahme; Schmuck; Rechtsbegehren; Schmuckanhänger; Urheber; Basel; Anhänger; Urheberrecht; Baselworld; Massnahmen; Gericht; Beschlagnahme; Zwischenentscheid; Verletzung; Schweiz; Frist; Element; Anspruch; Über; Abbildung; Huber; Appellationsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 23 (4A_106/2009)Art. 10 Abs. 2 lit. c und Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG; Art. 18 und 136 IPRG; Klagerecht des Bundes zum Schutz des guten Rufs der Schweiz im Ausland; Anwendbarkeit von schweizerischem Recht. Das Klagerecht des Bundes nach Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG und die Spezialbestimmungen des UWG, auf die Art. 9 UWG verweist, stellen bei Erhebung einer Klage durch den Bund eine "loi d'application immédiate" im Sinn von Art. 18 IPRG dar, die im öffentlichen Interesse eine unbedingte Anwendung verlangt, unabhängig von anderslautenden Verweisen in den Spezialnormen des IPRG (E. 5 und 6).
Regeste b
Art. 2 und 3 lit. b UWG; Gebot der Klarheit des Marktauftritts; irreführende Vertragsformulare. Unlauterkeit der Verwendung von Vertragsformularen für den Eintrag in einen privaten Hotelführer, mit denen der Adressat darüber getäuscht wird, dass er mit der Unterzeichnung eine erhebliche finanzielle Verpflichtung eingeht und nicht eine unentgeltliche Leistung in Anspruch nimmt (E. 9).
Klage; Schweiz; Recht; Ausland; Bundes; Klagerecht; Formular; Interesse; Wettbewerb; Markt; Schweizer; Klage; Vorinstanz; Personen; Sinne; Verhalten; Eintrag; Leistung; Auftrag; Vertrag; Kunde; Interessen; Adressat; Ansehen; Formulare; SUTTER; Kunden
117 II 204Art. 1 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 3 IPRG. Einheitsgerichtsstand bei subjektiver Klagenhäufung; internationales Verhältnis im Fall einer Klage wegen unlauteren Wettbewerbs. 1. Der Einheitsgerichtsstand von Art. 129 Abs. 3 IPRG setzt keine notwendige Streitgenossenschaft auf seiten der Beklagten voraus (E. 1). 2. Bei einer Klage aus unlauterem Wettbewerb liegt ein internationales Verhältnis im Sinne des IPRG insbesondere dann vor, wenn die behaupteten unlauteren Handlungen oder ihre Auswirkungen sich im Ausland ereignet haben und ausschliesslich der ausländische Markt davon betroffen worden ist (E. 2). Beklagten; Gericht; Klage; Gerichtsstand; Zweitbeklagte; Urteil; Handelsgericht; Recht; Wettbewerb; Bundesgericht; Handlung; Berufung; Erstbeklagte; Zuständigkeit; Ansprüche; Vorschrift; Streitgenossen; Einheitsgerichtsstand; Verhältnis; Streitgenossenschaft; Handlungen; Kanton; Privatrecht; Lizenzvertrag; Wohnsitz; Hüsler-Liforma; Wettbewerbs

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Internationales Privatrecht2013