LU | 7H 21 4 | Fall einer ungültig erklärten Gemeindeinitiative. Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro populo'. Eine Gemeindeinitiative darf nur dann wegen Verstosses gegen das übergeordnete Recht für ungültig erklärt werden, wenn dieses klar und abschliessend eine höherrangige Regelung getroffen hat (E. 6, insb. E. 6.7).
Eine ausnahmslose Verpflichtung der Eigentümer, ihre Heizungssysteme bis ins Jahr 2030 auf die Nutzung erneuerbarer Energien umzustellen, ist mit der Besitzstandsgarantie nicht vereinbar (E. 9, insb. E. 9.6.2-9.6.4).
| Energie; Gemeinde; Regel; Recht; Regelung; Kanton; Initiative; Energien; Heizung; Vorschrift; Vorschriften; Heizungssystem; Massnahme; Massnahmen; Gemeinden; Heizungssysteme; Initiativbegehren; Auslegung; Gebäude; Regierungsrat; Energiegesetz; Eigentum; Klimas; Gebiete; Eigentums; übergeordnete |
LU | 7H 21 5 | Fall einer ungültig erklärten Gemeindeinitiative. Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro populo'. Eine Gemeindeinitiative darf nur dann wegen Verstosses gegen das übergeordnete Recht für ungültig erklärt werden, wenn dieses klar und abschliessend eine höherrangige Regelung getroffen hat (E. 6, insb. E. 6.7).
Eine Verpflichtung der Eigentümer, bei Neu- und Umbauten ausschliesslich Heizungssysteme einzusetzen, die auf erneuerbaren Energien beruhen, ist verhältnismässig (E. 8, insb. E. 8.5.3).
| Energie; Gemeinde; Kanton; Recht; Regelung; Initiative; Energien; Heizung; Heizungssystem; Vorschrift; Vorschriften; Gemeinden; Gebäude; Massnahme; Regierungsrat; Initiativbegehren; Auslegung; Massnahmen; Energiegesetz; Kantone; Gebiete; Kantons; Heizungssysteme; Klimas; Luzern; Bundes; übergeordnete |