Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) Art. 136

Zusammenfassung der Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 136 BV vom 2024

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Art. 136 Allgemeine Bestimmungen Politische Rechte

1 Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.

2 Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 136 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 21 4Fall einer ungültig erklärten Gemeindeinitiative. Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro populo'. Eine Gemeindeinitiative darf nur dann wegen Verstosses gegen das übergeordnete Recht für ungültig erklärt werden, wenn dieses klar und abschliessend eine höherrangige Regelung getroffen hat (E. 6, insb. E. 6.7).



Eine ausnahmslose Verpflichtung der Eigentümer, ihre Heizungssysteme bis ins Jahr 2030 auf die Nutzung erneuerbarer Energien umzustellen, ist mit der Besitzstandsgarantie nicht vereinbar (E. 9, insb. E. 9.6.2-9.6.4).

Energie; Gemeinde; Regel; Recht; Regelung; Kanton; Initiative; Energien; Heizung; Vorschrift; Vorschriften; Heizungssystem; Massnahme; Massnahmen; Gemeinden; Heizungssysteme; Initiativbegehren; Auslegung; Gebäude; Regierungsrat; Energiegesetz; Eigentum; Klimas; Gebiete; Eigentums; übergeordnete
LU7H 21 5Fall einer ungültig erklärten Gemeindeinitiative. Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro populo'. Eine Gemeindeinitiative darf nur dann wegen Verstosses gegen das übergeordnete Recht für ungültig erklärt werden, wenn dieses klar und abschliessend eine höherrangige Regelung getroffen hat (E. 6, insb. E. 6.7).



Eine Verpflichtung der Eigentümer, bei Neu- und Umbauten ausschliesslich Heizungssysteme einzusetzen, die auf erneuerbaren Energien beruhen, ist verhältnismässig (E. 8, insb. E. 8.5.3).

Energie; Gemeinde; Kanton; Recht; Regelung; Initiative; Energien; Heizung; Heizungssystem; Vorschrift; Vorschriften; Gemeinden; Gebäude; Massnahme; Regierungsrat; Initiativbegehren; Auslegung; Massnahmen; Energiegesetz; Kantone; Gebiete; Kantons; Heizungssysteme; Klimas; Luzern; Bundes; übergeordnete

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2017/29Entscheid Politische Rechte, Abstimmungsbeschwerde, Nichteintretensentscheid, Art. 163-165 GG.Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretens in Bezug auf Art. 164 GG wegen Nichteinhaltens der 14-tägigen Beschwerdefrist (E. 4.1 f.).Im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte die Vorinstanz die Beschwerde nach Art. 163 GG entgegennehmen und prüfen müssen (E. 4.3), (Verwaltungsgericht, Recht; Vorinstanz; Verfahren; Abstimmung; Hinweis; Abstimmungsbeschwerde; Verfahrens; Stadt; Hinweisen; VerwGE; Entscheid; Verwaltungsgericht; Gemeinde; Beschwerdebeteiligte; Stadtparlament; Schulvertrag; Trags; Beschwerdeführern; Anträge; Beschwerdeverfahren; Verbindung; Verfahrensmängel; Parlament; Gallen; Stadtrat; Antrag; Stadtparlaments; Begründung; Rechtsbegehren
SGB 2008/50Urteilist nicht bewilligungspflichtig. Die Aufhebung der Bewilligungspflicht verletzt Unterschrift; Unterschriften; Bewilligung; Recht; Unterschriftensammlung; Gemeingebrauch; Person; Personen; Bewilligungspflicht; Gemeinde; Entscheid; Bundes; Sammeln; Gallen; Einzelperson; Stadt; Gemeindeautonomie; Rekurs; Erwägung; Unterschriftensammlungen; Einzelpersonen; Erwägungen; Vorinstanz; Grundlage; Interesse; Beschwerde; Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 I 302 (1C_434/2008)Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative auf öffentlichem Grund; Gemeindeautonomie. Zulässigkeit der Autonomiebeschwerde (E. 1). Die Begriffe des schlichten und gesteigerten Gemeingebrauchs sind kantonalrechtlich bestimmt; Umschreibung in Praxis und Lehre; es verletzt die Gemeindeautonomie nicht, in den umstrittenen Unterschriftensammlungen keinen gesteigerten Gemeingebrauch zu erblicken und eine Bewilligungspflicht zu verneinen (E. 3). Es besteht weder hinsichtlich der Wahrnehmung politischer Rechte noch zum Schutze von andern Grundrechtsausübungen ein hinreichendes verfassungsrechtliches Interesse, die umstrittenen Unterschriftensammlungen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (E. 4). Bewilligung; Gemeingebrauch; Unterschriften; Unterschriftensammlung; Bewilligungspflicht; Verwaltungs; Stadt; Gallen; Unterschriftensammlungen; Verwaltungsgericht; Gemeinde; Grundrecht; Schutz; Entscheid; Bundesgericht; Sammeln; Recht; Gemeingebrauchs; Interesse; Hinweis; Person; Innenstadt; Stadtrat; Koordination; Personen; Hinweise; Gruppe; Örtlichkeiten; Hinweisen