VTS Art. 135 - Abmessungen
Einleitung zur Rechtsnorm VTS:
Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.
Art. 135 VTS vom 2025
Art. 135 Abmessungen
1 Die Abmessungen dürfen höchstens betragen:
| Meter |
a. Länge | 4,00 |
b. Breite | 2,00 |
c. Höhe | 2,50 |
2 Für Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 1 gelten folgende von Absatz 1 abweichende Abmessungen: (1)
3 Für Leichtmotorfahrzeuge mit geschlossenem Aufbau und für Motorschlitten gelten folgende von Absatz 1 abweichende Abmessungen: (2)
a. Länge | 3,50 |
b. (2) Breite | 1,50 |
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ([AS 2015 1321]).
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ([AS 2016 5133]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.