105 IV 25 | Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2; Art. 134 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Jede zu Körperverletzungen führende Misshandlung stellt eine Schädigung der Gesundheit dar und fällt unter Art. 134 Ziff. 1 StGB, wenn sie vom Täter an einem ihm untergebenen, noch nicht 16-jährigen Pflegling begangen wird (Änderung der Rechtsprechung). | été; ésion; Enfant; ésions; être; Atteinte; époux; Arrêt; Elles; ément; ûlures; éré; Tribunal; Piquerez; éveloppement; Extraits; énale; évrier; Misshandlung; édecin; Emprisonnement; épouse; édicales; ésente; édéral; Annen; Espèce; Intégrité; Ainsi; Existence |
99 IV 57 | Art. 18 Abs. 2 und 204 StGB. Unzüchtige Veröffentlichung. Das zum Vorsatz gehörende Wissen um die Unzüchtigkeit einer Veröffentlichung ist schon gegeben, wenn der Täter sich bewusst ist, dass dieselbe auf das Geschlechtliche Bezug hat und deren schriftliche oder bildhafte Darstellung nach landläufiger Auffassung geeignet ist, das natürliche Sittlichkeits- und Schamgefühl des durchschnittlichen Lesers oder Betrachters möglicherweise empfindlich zu verletzen. | üchtig; Vorsatz; Unzüchtigkeit; Täter; Beschwerdegegner; Films; Vorinstanz; Tatbestand; Veröffentlichung; Erwägung; Urteil; Unzüchtige; Basel; Obergericht; Wissens; Darstellung; Erwägungen; Sinne; Kantons; Auffassung; Scham; Einstellung; Subsumtion; Laien; Auflage |