DBG Art. 134 - Befugnisse der Steuerbehörden

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 134 DBG vom 2025

Art. 134 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 134 Befugnisse der Steuerbehörden

1 Im Einspracheverfahren haben die Veranlagungsbehörde, die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die ESTV die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.

2 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. Das Einspracheverfahren kann zudem nur mit Zustimmung aller an der Veranlagung beteiligten Steuerbehörden eingestellt werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2012/24Entscheid Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 68 StHG (SR 642.14). Die Rekurrentin verkaufte im Juni 2009 ihre Zahnarztpraxis im Kanton St. Gallen und zog später im Jahr 2009 in den Kanton Aargau, wo sie Ende 2009 Wohnsitz hatte. Mit dem Verkauf der Praxis gab sie das Nebensteuerdomizil im Kanton St. Gallen auf, wobei aber aufgrund der Einheit der Steuerperiode sämtliche daraus fliessenden Einkünfte zu erfassen waren. Beim Verkauf einer Einzelfirma findet keine Liquidation des Geschäfts statt, sondern eine Überführung der Vermögenswerte in das Privatvermögen, weshalb weder das spätere Inkasso noch die Zulassung von Ratenzahlungen als Liquidationshandlungen zu betrachten sind (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. August 2012, I/1-2012/24). ändig; Geschäfts; Rekurrentin; Praxis; Erwerbstätigkeit; Kanton; Liquidation; Veräusserung; Zeitpunkt; Recht; Einkommen; Gallen; Vorinstanz; Rekurs; Steueramt; Debitoren; Entscheid; Geschäftsvermögen; Kantons; Zahnarztpraxis; Kaufpreis; Raten; Praxisübergabe; Steuerperiode; Leistung; Rechnung
SGI/1-2010/67Entscheidübrigen kosten zählen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Arbeit; Verpflegung; Abzug; Einsprache; Beruf; Woche; Wochenaufenthalt; Berufskosten; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Bundessteuer; Mehrkosten; ürzt:; Erwerbstätigkeit; Aufwendungen; Einkommen; Begründung; Einsprache-Entscheid; Vorsprache; ündlich
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