E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 133 StPO vom 2024

Art. 133 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung

1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.

1bis Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen. (1)

2 Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen. (2)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 133 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210351Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Kokain; Verteidigung; Richt; Berufung; Betäubungsmittel; Gramm; Freiheitsstrafe; Staatsanwalt; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Asservat; Recht; Urteil; Untersuchung; Befehl; Beweis; Aussage; Betäubungsmittelgesetz; Verfahren; Gericht; Sinne; BetmG; Aussagen; Schuld; Gericht
ZHUH180149Ermächtigung / Eröffnung einer StrafuntersuchungVerteidiger; Recht; Staatsanwalt; Beamte; Sinne; Staatsanwaltschaft; Ermächtigung; Beamten; Bundesgericht; Kanton; Kantons; Anwalt; Person; Aufgabe; Fellmann; Limmattal; Albis; Bundesgerichts; Funktion; Verteidigung; Obergericht; Kammer; Entscheid; Verteidigers; Entschädigung; Mandanten; Interesse; Gemeinwesen; Amtsarzt; Verfahren
Dieser Artikel erzielt 133 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140020Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Obergericht; Rechtspflege; Kantons; Gesuchsteller; Verfahren; Obergerichts; Gewährung; Entscheid; Rechtsverbeiständung; Präsident; Staatsanwaltschaft; Gericht; Gesuche; Verfahren; Gerichtsschreiberin; Gürber; Präsidenten; Betrug; Schlichtungsverfahren; Obergerichtspräsident; Beilage; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Obergerichtsvizepräsident; Burger; Verfügung
GLOG.2019.00084Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 25. Oktober 2021 (1B_385/2021) abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.Verteidigung; Staats; Verteidiger; Beschwer; Beschwerde; Glarus; Verteidigerin; Staatsanwaltschaft; Minuten; Entschädigung; Verfügung; Beschuldigte; Kanton; Reisezeit; Gericht; Beschwerdeverfahren; Kantons; Rechtsanwältin; Beschuldigten; Obergericht; Leistungen; Mandat; Tarif; Zeitaufwand; Apos; Urteil; Verfahren; Zeitpunkt; önne
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 IV 113 (1B_387/2012)Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 113 Abs. 1, Art. 130, 132 Abs. 1 lit. a und Art. 133 Abs. 2 StPO; amtliche und notwendige Verteidigung; Vorschlagsrecht des Beschuldigten betreffend die Person des amtlichen Verteidigers; Verbot des Selbstbelastungszwangs. Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG): Drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil bejaht, wenn eine Verletzung des Vorschlagsrechts der beschuldigten Person nach Art. 133 Abs. 2 StPO zur Diskussion steht (E. 1.2). Bei notwendiger Verteidigung setzt die Bestellung eines Offizialverteidigers, dessen Kosten vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen sind, keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus. Dass die Vorinstanz das gesetzliche Vorschlagsrecht bei der Ernennung des Offizialverteidigers davon abhängig macht, dass der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft seine finanziellen Verhältnisse offenlegt und der erbetene Verteidiger ihn dazu aktiv anhalten muss, hält vor dem Bundesrecht nicht stand (E. 4 und 5). Verteidigung; Beschuldigte; Verteidiger; Beschuldigten; Staat; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfahrens; Vorschlag; Person; Bundes; Offizialverteidiger; Vorschlagsrecht; Vorinstanz; Verfahrensleitung; Urteil; Offizialverteidigers; Verhältnisse; Anwalt; Bundesgericht; Anspruch; Entscheid; Ernennung; Rechtsvertreter; Verteidigers; Wünsche; Wunsch; Verfahren
138 I 217 (1C_131/2012)Art. 8 und 27 BV, Art. 133 Abs. 2 StPO; Beschränkung der Zahl der in eine offizielle Liste aufgenommenen amtlichen Verteidiger und diesbezügliche Wahlpraxis des Regierungsrats des Kantons Luzern. Eine auf der Parteizugehörigkeit basierende Wahl amtlicher Verteidiger verletzt das Diskriminierungsverbot (E. 3.3). Die Beschränkung der Zahl der in die Liste aufgenommenen amtlichen Verteidiger an sich verletzt weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Diskriminierungsverbot. Die amtliche Verteidigung fällt zudem nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (E. 3.4). Verteidiger; Regierungsrat; Kanton; Recht; Luzern; Kantons; Recht; Diskriminierung; Diskriminierungsverbot; Anwälte; Kandidat; Verwaltungsgericht; Verteidigung; Person; Ergänzung; Anwalt; Wahlpraxis; Ergänzungswahl; Kandidaten; Liste; Regierungsrats; Wirtschaftsfreiheit; Kantonsrat; Bundesrecht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CN.2019.6Übertragung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren CA.2019.27Bundes; Verteidigung; Rechtsanwalt; Berufungsverfahren; Gericht; Bundesstrafgericht; Verfahren; Recht; Kopie; Gerichtsschreiber; Vorsitzende; Kammer; Verteidiger; Herrn; Bundesgericht; Entschädigung; Verfahrens; Tribunal; Verfügung; Berufungskammer; Franz; Aschwanden; Bundesstrafgerichts; FINMAG; Betracht; Assistent; Entscheid; Mandat; Bundesgesetzes
BB.2018.183Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).Verfahren; Verfahrens; Verteidigung; Gericht; Berufung; Verteidiger; Beschuldigte; Verfahrensakten; Bundes; Entschädigung; Recht; Dossier; Beschwerdegegner; Beschuldigten; Kammer; Berufungserklärung; Verfügung; Urteil; Baden; Bundesstrafgericht; Apos;; Fürsprecher; Entlassung; Kanton; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeführers; Entscheid; Privatgutachten; Kantons

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
LieberBasler 2. Auflage 2014
Donatsch, Hans, Schmid, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischer Strafprozessordnung [StPO]2010