Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
Art. 133 StPO vom 2024
Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung
1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen. (1)
2 Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen. (2)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 468]; [BBl 2019 6697]). (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 468]; [BBl 2019 6697]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 133 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210351 | Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Kokain; Verteidigung; Richt; Berufung; Amtlich; Chung; Amtliche; Betäubungsmittel; Gramm; Freiheitsstrafe; Staatsanwalt; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Asservat; Recht; Urteil; Untersuchung; Befehl; Verkauft; Beweis; Aussage; Betäubungsmittelgesetz; Gericht; Verfahren; Amtlichen; Gericht; Sinne |
ZH | UH180149 | Ermächtigung / Eröffnung einer Strafuntersuchung | Amtlich; Amtliche; Beschwerde; Verteidiger; Recht; Beschwerdeführer; Staatsanwalt; Beamte; Amtlichen; Sinne; Staatsanwaltschaft; Ermächtigung; Beamten; Bundesgericht; Kanton; Kantons; Anwalt; Person; Aufgabe; Aufl; Fellmann; Limmattal; Bundesgerichts; Funktion; Verteidigung; Rechtliche; Fellmann; Obergericht; Kammer |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO140020 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | |
BS | BES.2020.100 (AG.2020.440) | Verlängerung der Beweisantragsfrist; Ausübung Wahlrecht betreffend amtliche Verteidigung | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 IV 113 (1B_387/2012) | Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 113 Abs. 1, Art. 130, 132 Abs. 1 lit. a und Art. 133 Abs. 2 StPO; amtliche und notwendige Verteidigung; Vorschlagsrecht des Beschuldigten betreffend die Person des amtlichen Verteidigers; Verbot des Selbstbelastungszwangs. Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG): Drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil bejaht, wenn eine Verletzung des Vorschlagsrechts der beschuldigten Person nach Art. 133 Abs. 2 StPO zur Diskussion steht (E. 1.2). Bei notwendiger Verteidigung setzt die Bestellung eines Offizialverteidigers, dessen Kosten vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen sind, keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus. Dass die Vorinstanz das gesetzliche Vorschlagsrecht bei der Ernennung des Offizialverteidigers davon abhängig macht, dass der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft seine finanziellen Verhältnisse offenlegt und der erbetene Verteidiger ihn dazu aktiv anhalten muss, hält vor dem Bundesrecht nicht stand (E. 4 und 5). | Verteidigung; Beschuldigte; Verteidiger; Amtliche; Beschuldigten; Staat; Beschwerde; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Vorschlag; Notwendige; Person; Erbetene; Bundes; Amtlichen; Offizialverteidiger; Vorschlagsrecht; Vorinstanz; Verfahrensleitung; Finanzielle; Beschwerdeführer; Beschuldigte; Urteil; Finanziellen; Offizialverteidigers; Notwendiger; Verhältnisse; Anwalt; Bundesgericht |
138 I 217 (1C_131/2012) | Art. 8 und 27 BV, Art. 133 Abs. 2 StPO; Beschränkung der Zahl der in eine offizielle Liste aufgenommenen amtlichen Verteidiger und diesbezügliche Wahlpraxis des Regierungsrats des Kantons Luzern. Eine auf der Parteizugehörigkeit basierende Wahl amtlicher Verteidiger verletzt das Diskriminierungsverbot (E. 3.3). Die Beschränkung der Zahl der in die Liste aufgenommenen amtlichen Verteidiger an sich verletzt weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Diskriminierungsverbot. Die amtliche Verteidigung fällt zudem nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (E. 3.4). | Verteidiger; Amtliche; Regierungsrat; Amtlichen; Partei; Beschwerde; Recht; Kanton; Recht; Luzern; Beschwerdeführer; Kantons; Wählt; Diskriminierung; Gewählt; Politische; Diskriminierungsverbot; Anwälte; Kandidat; Verwaltungsgericht; Verteidigung; Person; Ergänzung; Anwalt; Wahlpraxis; Verletzt; Wähle; Ergänzungswahl; Kandidaten; Liste |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
CN.2019.6 | Übertragung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren CA.2019.27 | Amtliche; Bundes; Verteidigung; Rechtsanwalt; Berufungsverfahren; Gericht; Bundesstrafgericht; Beschwerde; Kopie; Verfahren; Vorsitzende; Verteidiger; Kammer; Gerichtsschreiber; Verfahrens; Entsch?digung; Amtlichen; Bundesgericht; Herrn; Entscheid; Verf?gung; Betracht; FINMAG; Franz; Amtlicher; Bundesstrafgerichts; Assistent; Vorliegenden; Berufungskammer |
BB.2018.183 | Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO). | Beschwerde; Verfahren; Beschwerdef?hrer; Amtlich; Verfahrens; Amtliche; Gericht; Verteidigung; Schuldig; Berufung; Verteidiger; Amtlichen; Beschuldigte; Verfahrensakten; Bundes; Entsch?digung; Verfahrensakten; Recht; Dossier; Beschwerdegegner; Beschuldigten; Kammer; Berufungserkl?rung; Baden; Verf?gung; Urteil;Bundesstrafgericht; Entlassung; Kanton |