LDIP Art. 133 -

Einleitung zur Rechtsnorm LDIP:



Art. 133 LDIP dal 2022

Art. 133 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 133 b. Senza scelta delle parti

1 Se danneggiatore e danneggiato hanno la dimora abituale nel medesimo Stato, le pretese derivanti da atto illecito sono regolate dal diritto di questo Stato.

2 Se danneggiatore e danneggiato non hanno la dimora abituale nel medesimo Stato, si applica il diritto dello Stato in cui l’atto è stato commesso. Se l’effetto non si produce nello Stato in cui l’atto è stato commesso, si applica il diritto dello Stato in cui l’effetto si produce, sempreché il danneggiatore dovesse presumere che l’effetto si sarebbe prodotto in questo Stato.

3 Nonostante i capoversi 1 e 2, ove l’atto illecito sia lesivo di un rapporto giuridico esistente tra danneggiatore e danneggiato, le pretese che ne derivano sottostanno al diritto regolatore di tale rapporto.


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Art. 133 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200081ForderungFahrzeug; Schaden; Fahrzeugs; Beklagten; Recht; Handlung; Klage; Verjährung; LugÜ; Schweiz; Anspruch; Schadens; Person; Schadenersatz; Vertrag; Minderwert; Urteil; Partei; Zuständigkeit; Gericht; Frist; Handlungen; Erfolg; Parteien; Schweizer; Zeitpunkt; ünde
ZHHG200093ForderungFahrzeug; Schaden; Partei; Parteien; Klage; Recht; Kaufpreis; Fahrzeugs; Höhe; Frist; Beklagten; Grundgebühr; Wiederverkaufspreis; Replik; Gericht; Vertrag; Minderwert; Parteientschädigung; Fahrzeuge; Verfügung; Differenz; Verfahren; Anspruch; Streitwert; Handelsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 513Art. 28 Abs. 1 ZGB; Mitwirken, hier durch Unterlassen. Ein Mitwirken an der Verletzung setzt ein Verhalten des Urhebers selbst voraus. Eine Haftung für fremdes Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. Im Mitwirken kommt das Tatbestandsmerkmal der Kausalität zwischen unerlaubtem Verhalten und Persönlichkeitsverletzung zum Ausdruck. Ein Mitwirken durch passives Verhalten setzt die Verletzung einer Pflicht zum Handeln voraus. Eine ungenutzte Möglichkeit zu handeln genügt nicht (E. 5.3).
Regeste b
Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1, Art. 154 f. IPRG; Persönlichkeitsverletzung durch Unterlassung; Sonderanknüpfung. Zur Frage, nach dem Recht welchen Staates zu beurteilen ist, ob der Aufsichtsrat einer lettischen Gesellschaft tätig werden muss, um angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen entgegenzuwirken, die von dieser lettischen Gesellschaft ausgehen (E. 5.4).
Gesellschaft; Recht; Organ; Verletzung; Persönlichkeit; Verhalten; Persönlichkeitsverletzung; Anknüpfung; Vorschrift; Aufsichtsrat; Vorschriften; Mitwirken; Mitwirkung; Sinne; Handlung; Schädiger; Geschädigte; Obergericht; Deliktsstatut; Urteil; Unterlassen; Haftung; Pflicht; Handeln; Zusammenhang; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Organe; Teilfrage
136 III 23 (4A_106/2009)Art. 10 Abs. 2 lit. c und Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG; Art. 18 und 136 IPRG; Klagerecht des Bundes zum Schutz des guten Rufs der Schweiz im Ausland; Anwendbarkeit von schweizerischem Recht. Das Klagerecht des Bundes nach Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG und die Spezialbestimmungen des UWG, auf die Art. 9 UWG verweist, stellen bei Erhebung einer Klage durch den Bund eine "loi d'application immédiate" im Sinn von Art. 18 IPRG dar, die im öffentlichen Interesse eine unbedingte Anwendung verlangt, unabhängig von anderslautenden Verweisen in den Spezialnormen des IPRG (E. 5 und 6).
Regeste b
Art. 2 und 3 lit. b UWG; Gebot der Klarheit des Marktauftritts; irreführende Vertragsformulare. Unlauterkeit der Verwendung von Vertragsformularen für den Eintrag in einen privaten Hotelführer, mit denen der Adressat darüber getäuscht wird, dass er mit der Unterzeichnung eine erhebliche finanzielle Verpflichtung eingeht und nicht eine unentgeltliche Leistung in Anspruch nimmt (E. 9).
Klage; Schweiz; Recht; Ausland; Bundes; Klagerecht; Formular; Interesse; Wettbewerb; Markt; Schweizer; Klage; Vorinstanz; Personen; Sinne; Verhalten; Eintrag; Leistung; Auftrag; Vertrag; Kunde; Interessen; Adressat; Ansehen; Formulare; SUTTER; Kunden

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7102/2013Staatshaftung (Bund)Bundes; Recht; Schaden; Bundesverwaltung; Urteil; Sicht; Flughafen; Pilot; Unfall; Piloten; Bundesverwaltungsgericht; Verwirkung; Regress; Wetter; Vorinstanz; Schlussbericht; Haftpflicht; Sozialversicherung; Kausalzusammenhang; Leistung; Verwirkungs; Bundesgericht; Versicherung; Verwirkungsfrist; Besatzung; Verjährung; Sicherheit; Staat; öglich
BVGE 2014/43Staatshaftung (Bund)Schaden; Recht; Verwirkung; Urteil; Regress; Haftpflicht; Sozialversicherung; Verwirkungs; Verwirkungsfrist; Leistung; Verjährung; Bundes; Versicherung; Forderung; Frist; Geschädigte; Verjährungs; Anspruch; Staat; Kausalzusammenhang; Rückgriff; Ersatz; Urteile; BVGer; Schadens; Element; Schweiz; Schadenersatz; Verjährungsfrist; Haftpflichtige

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schnyder, Girsberger, HeiniZürcher Kommentar IPRG2004
Schnyder, Girsberger, HeiniZürcher Kommentar IPRG2004