Federal Act on Private International Law (PILA) Art. 133

Zusammenfassung der Rechtsnorm PILA:



Art. 133 PILA from 2022

Art. 133 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 133 b. Absence of a choice of law

1 If the tortfeasor and the injured party have their habitual residence in the same state, claims in tort are governed by the law of that state.

2 If the tortfeasor and the injured party do not have their habitual residence in the same state, these claims are governed by the law of the state in which the tort was committed. However, if the result occurred in another state, the law of that state applies if the tortfeasor should have foreseen that the result would occur there.

3 Notwithstanding the preceding paragraphs, if a tort violates a legal relationship existing between the tortfeasor and the injured party, claims based on that tort are governed by the law applicable to such legal relationship.


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Art. 133 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200081ForderungFahrzeug; Schaden; Fahrzeugs; Beklagten; Recht; Handlung; Klage; Verjährung; LugÜ; Schweiz; Anspruch; Schadens; Person; Schadenersatz; Vertrag; Minderwert; Urteil; Partei; Zuständigkeit; Gericht; Frist; Handlungen; Erfolg; Parteien; Schweizer; Zeitpunkt; ünde
ZHHG200093ForderungFahrzeug; Schaden; Partei; Parteien; Klage; Recht; Kaufpreis; Fahrzeugs; Höhe; Frist; Beklagten; Grundgebühr; Wiederverkaufspreis; Replik; Gericht; Vertrag; Minderwert; Parteientschädigung; Fahrzeuge; Verfügung; Differenz; Verfahren; Anspruch; Streitwert; Handelsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 513Art. 28 Abs. 1 ZGB; Mitwirken, hier durch Unterlassen. Ein Mitwirken an der Verletzung setzt ein Verhalten des Urhebers selbst voraus. Eine Haftung für fremdes Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. Im Mitwirken kommt das Tatbestandsmerkmal der Kausalität zwischen unerlaubtem Verhalten und Persönlichkeitsverletzung zum Ausdruck. Ein Mitwirken durch passives Verhalten setzt die Verletzung einer Pflicht zum Handeln voraus. Eine ungenutzte Möglichkeit zu handeln genügt nicht (E. 5.3).
Regeste b
Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1, Art. 154 f. IPRG; Persönlichkeitsverletzung durch Unterlassung; Sonderanknüpfung. Zur Frage, nach dem Recht welchen Staates zu beurteilen ist, ob der Aufsichtsrat einer lettischen Gesellschaft tätig werden muss, um angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen entgegenzuwirken, die von dieser lettischen Gesellschaft ausgehen (E. 5.4).
Gesellschaft; Recht; Organ; Verletzung; Persönlichkeit; Verhalten; Persönlichkeitsverletzung; Anknüpfung; Vorschrift; Aufsichtsrat; Vorschriften; Mitwirken; Mitwirkung; Sinne; Handlung; Schädiger; Geschädigte; Obergericht; Deliktsstatut; Urteil; Unterlassen; Haftung; Pflicht; Handeln; Zusammenhang; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Organe; Teilfrage
136 III 23 (4A_106/2009)Art. 10 Abs. 2 lit. c und Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG; Art. 18 und 136 IPRG; Klagerecht des Bundes zum Schutz des guten Rufs der Schweiz im Ausland; Anwendbarkeit von schweizerischem Recht. Das Klagerecht des Bundes nach Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG und die Spezialbestimmungen des UWG, auf die Art. 9 UWG verweist, stellen bei Erhebung einer Klage durch den Bund eine "loi d'application immédiate" im Sinn von Art. 18 IPRG dar, die im öffentlichen Interesse eine unbedingte Anwendung verlangt, unabhängig von anderslautenden Verweisen in den Spezialnormen des IPRG (E. 5 und 6).
Regeste b
Art. 2 und 3 lit. b UWG; Gebot der Klarheit des Marktauftritts; irreführende Vertragsformulare. Unlauterkeit der Verwendung von Vertragsformularen für den Eintrag in einen privaten Hotelführer, mit denen der Adressat darüber getäuscht wird, dass er mit der Unterzeichnung eine erhebliche finanzielle Verpflichtung eingeht und nicht eine unentgeltliche Leistung in Anspruch nimmt (E. 9).
Klage; Schweiz; Recht; Ausland; Bundes; Klagerecht; Formular; Interesse; Wettbewerb; Markt; Schweizer; Klage; Vorinstanz; Personen; Sinne; Verhalten; Eintrag; Leistung; Auftrag; Vertrag; Kunde; Interessen; Adressat; Ansehen; Formulare; SUTTER; Kunden

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7102/2013Staatshaftung (Bund)Bundes; Recht; Schaden; Bundesverwaltung; Urteil; Sicht; Flughafen; Pilot; Unfall; Piloten; Bundesverwaltungsgericht; Verwirkung; Regress; Wetter; Vorinstanz; Schlussbericht; Haftpflicht; Sozialversicherung; Kausalzusammenhang; Leistung; Verwirkungs; Bundesgericht; Versicherung; Verwirkungsfrist; Besatzung; Verjährung; Sicherheit; Staat; öglich
BVGE 2014/43Staatshaftung (Bund)Schaden; Recht; Verwirkung; Urteil; Regress; Haftpflicht; Sozialversicherung; Verwirkungs; Verwirkungsfrist; Leistung; Verjährung; Bundes; Versicherung; Forderung; Frist; Geschädigte; Verjährungs; Anspruch; Staat; Kausalzusammenhang; Rückgriff; Ersatz; Urteile; BVGer; Schadens; Element; Schweiz; Schadenersatz; Verjährungsfrist; Haftpflichtige

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schnyder, Girsberger, HeiniZürcher Kommentar IPRG2004
Schnyder, Girsberger, HeiniZürcher Kommentar IPRG2004