DBG Art. 133 - Fristen

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 133 DBG vom 2025

Art. 133 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 133 Fristen

1 Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist, den schweizerischen PTT-Betrieben (1) oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.

2 Eine unzuständige Amtsstelle überweist die bei ihr eingereichte Einsprache ohne Verzug der zuständigen Veranlagungsbehörde. Die Frist zur Einreichung der Einsprache gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag der Frist bei der unzuständigen Amtsstelle eingelangt ist oder den schweizerischen PTT-Betrieben (1) übergeben wurde.

3 Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. (3)

(1) (2)
(2) Heute: der Schweizerischen Post.
(3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 133 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2017.16Staats- und Bundessteuer 2015Rekurrent; Einsprache; Rekurrenten; Frist; Vorinstanz; Steuerpflichtigen; Recht; Steuererklärung; Rekurs; Steuergericht; Veranlagung; Krankheit; Ermessen; Frist; Spital; Handlung; Staat; Bundessteuer; Akten; Revision; Einspracheentscheid; Ehefrau; Arztzeugnis; Entscheid; Urteil
SOSGSTA.2017.16Staats- und Bundessteuer 2015Rekurrent; Einsprache; Rekurrenten; Frist; Krankheit; Vorinstanz; Handlung; Ehefrau; Urteil; Ermessen; Handlungsunfähigkeit; Anforderungen; Ermessensveranlagung; Ehemann; Wiederherstellung; Arztzeugnis; Bezug; Spitals; Sinne; Anträge; Veranlagung; Steuerpflichtigen; Unrichtigkeit; Verfahren; Steuererklärung; Fristversäumnis; Wegfall

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHGB.2023.00001Kautionierung in Ordnungsbussen- und Hinterziehungsverfahren / Kautionssäumnis.Frist; Verfahren; Frist; Akten; Verwaltungsgericht; Kautionsfrist; Ordnungsbusse; Steuerperiode; Fristersteckung; Fristwiederherstellung; Gesuch; Fristerstreckung; Beschwerden; Präsidialverfügung; Leistung; Eingabe; Fristersteckungsgesuch; Ankläger; Beschwerdegegner; Beschuldigte; Akteneinsicht; Prozesskostenvorschüsse; Person; Abteilung; Steueramt; Ordnungsbussen
SOSGSTA.2022.21-Rekurrenten; Einsprache; Veranlagung; Recht; Steuergericht; Entscheid; Rechtsmittel; Liegenschaft; Berichtigung; Einsprachefrist; Veranlagungen; Verfügung; Rekurs; Vorinstanz; Bundessteuer; Fehler; Frist; Staats; Olten-Gösgen; Liegenschaftsunterhalt; Schreibversehen; Eingabe; Entscheide; Handarbeit; Liegenschaftskosten; Veranlagungsbehörde; Datum; Steuerpflichtigen
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Hand zum DBG2016
Felix Richner Hand zum DBG2016