Zollgesetz (ZG) Art. 132

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 132 ZG vom 2023

Art. 132 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 132 Übergangsbestimmungen

1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.

2 Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.

3 Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (1) dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.

4 Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.

5 Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.

6 Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.

7(2)

(1) [BS 6 465; AS 1973 644; 1995 1816; 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2]
(2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

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Art. 132 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220005Ehescheidung (Schuldneranweisung/Rechtsverweigerung)Schuldner; Unterhalt; Schuldneranweisung; Recht; Vorinstanz; Anweisung; Berufung; Entscheid; Verfügung; Beklagten; Verfahren; Gesuch; Gericht; Parteien; Drittschuldner; Arbeitgeber; Bezug; Unterhaltsverpflichteten; Massnahme; Sinne; Vollstreckung; Ehegatten; Massnahmen; Bundesgericht; Eingabe; Scheidung; Leistung
ZHLE170019EheschutzBeklagten; Partei; Parteien; Berufung; Vorinstanz; Obhut; Kinder; Wohnung; Getrenntleben; Unterhalt; Unterhalts; Urteil; Verfahren; Recht; Ziffer; Erziehung; Obhutszuteilung; Entscheid; Getrenntlebens; Woche; Betreuung; Familie; Wochen; Auszug; Begründung; Urteils; Ehegatte; Eheschutz
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.62-Berufung; Unterhalt; Schuld; Schuldner; Recht; Berufungskläger; Urteil; Einkommen; Existenzminimum; Gesuch; Berufungsbeklagte; Notbedarf; Bundesgericht; Schuldneranweisung; Obergericht; Eingriff; Verfahren; Gläubiger; Gesuchsgegner; Berufungsklägers; Rechtspflege; Parteien; Anweisung; Bundesgerichts; Schuldners; Ziffer; Replik; Unterhaltsschuldner; Manko
BSZB.2016.1 (AG.2016.226)Anweisung an den Arbeitgeber (Art. 132 Abs. 1 ZGP)Berufung; Unterhalt; Unterhalts; Berufungskläger; Schuldner; Berufungsbeklagte; Recht; Schuldneranweisung; Entscheid; Scheidung; Anweisung; Unterhaltsbeitrag; Parteien; Arbeitgeber; Berufungsbeklagten; Lebensgemeinschaft; Ziffer; Urteil; Urteils; Zivilgericht; Gesuch; Scheidungskonvention; Scheidungsurteil; Verfahren; Vorinstanz; Gericht; Reduktion; Appellationsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 265 (9C_444/2019)
Regeste
Art. 291 in Verbindung mit Art. 177 ZGB ; Art. 20 Abs. 1 ATSG ; Drittauszahlung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer zivilgerichtlichen Schuldneranweisung. Die Ehefrau kann die Drittauszahlung der Invalidenrente des Ehemannes gestützt auf eine im Rahmen des eingeleiteten Scheidungsverfahrens zivilgerichtlich angeordnete Schuldneranweisung (Art. 291 i.V.m. Art. 177 ZGB ) an sich selber verlangen.
Schuldner; Schuldneranweisung; IV-Stelle; Luzern; Recht; Kantons; Drittauszahlung; Person; Entscheid; Invalidenrente; Grundlage; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Verfügung; Unterhalt; Mängel; Sinne; Personen; Urteil; Rechtsprechung; Anspruch; Rente; Voraussetzung; Erwägung; Ehemann; Invalidenversicherung
145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Unterhalts; Vollstreckung; Bundes; Gerichtsstand; Schweiz; Kommentar; Anweisung; Schweizer; Urteil; Zuständigkeit; Wohnsitz; Schweizerische; Recht; Entscheid; Bundesgericht; Scheidung; Verfahren; Gesetzgeber; Eheschutz; Sinne; SchKG; SPYCHER

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6860/2017ZölleVeredelung; Verfahren; Einfuhr; Bewilligung; Ausfuhr; Abrechnung; Frist; Veranlagung; Verfügung; Veredelungserzeugnis; Vorinstanz; Einfuhrzollanmeldung; Veranlagung; Verfahrens; Recht; Einfuhrveranlagung; Veredelungserzeugnisse; Zollanmeldung; Zollstelle; Gesellschaft; Ausfuhrzollanmeldung; Urteil; Zollabgabe; Zollabgaben; Hinweis; Einfuhrzollanmeldungen
A-3680/2012MehrwertsteuerBundes; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; VStrR; Einfuhr; Person; Verjährung; Recht; Automobil; Quot;; Bundesverwaltungsgerichts; Bundesgericht; Auftrag; Urteile; Zollgesetz; MWSTG; Abgabe; Entscheid; Auftraggeber; Bundesgerichts; Zollschuld; Automobilsteuer; Zollschuldner; Widerhandlung; Mehrwert; Vorinstanz; Forderung; Einfuhren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ivo Schwander, KostkiewiczZGB 3. Aufl., Zürich2016
Peter Breitschmid, Ivo Schwander, Geiser, SchweizerBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2010