Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 132

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 132 SchKG vom 2025

Art. 132 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 132 Besondere
Verwertungsverfahren
(1)

1 Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens.

2 Die gleiche Regel gilt für die Verwertung von Erfindungen, von Sortenschutzrechten, von gewerblichen Mustern und Modellen, von Fabrik- und Handelsmarken und von Urheberrechten. (2)

3 Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen.

(1) Fassung gemäss Art. 8 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
(2) Fassung gemäss Art. 52 Ziff. I des Sortenschutzgesetzes vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Juni 1977 (AS 1977 862; BBl 1974 I 1469).

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Art. 132 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220134Gesuch um Durchführung einer Einigungsverhandlung nach Art. 9 VVAG / Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG und Art. 10 VVAG (Berichtigung)Entscheid; Schuld; Gläubiger; Schuldner; SchKG; Verfahren; Vorinstanz; Rechtsmittel; Betreibungsamt; Beschwer; Schuldbetreibung; Konkurs; Urteil; Erben; Aufsichtsbehörde; Erbengemeinschaft; Verwertung; Obergericht; Beschluss; Verfahrensbeteiligter; Schuldners; Grundstück; Einigung; Liquidation; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Kanton; Begründung; Parteien
ZHPS220126Gesuch um Durchführung einer Einigungsverhandlung nach Art. 9 VVAG / Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG und Art. 10 VVAGGläubiger; Schuldner; Verfahren; Aufsichtsbehörde; SchKG; Vorinstanz; Rechtsmittel; Entscheid; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamt; Gericht; Verfahrensbeteiligter; Urteil; Erben; Frist; Obergericht; Zivilkammer; Oberrichter; Beschluss; Erbengemeinschaft; Schuldners; Einigung; Eingabe; Liquidation; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Schweizerische; Parteien
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2020.27 (AG.2020.370)Gesuch vom 27. Januar 2020 um Erlass einer Verfügung gemäss Art. 10 VVAG (BGer 5A_544/2020 vom 13. Juli 2020)Schuld; Schuldner; Aufsichtsbehörde; Betreibung; Betreibungs; Entscheid; Gesellschaft; Konkurs; Gläubiger; Liquidation; SchKG; Konkursamt; Betreibungsamt; Basel; Liegenschaft; Abzahlungsvorschlag; Einigung; Einigungsverhandlung; Schuldners; Auflösung; Versteigerung; Beschwerde; Gemeinschaft; Tatsache; Kanton; Verwertung; Eingabe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 II 233Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 1 Abs. 1, Art. 61 ff. BGBB; Legitimation zur Beschwerde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB; Anfechtung einer Erwerbsbewilligung; bäuerliches Bodenrecht - Zwangsvollstreckungsrecht. Prüfungsprogramm des Bundesgerichts bei kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheiden mangels Beschwerdelegitimation (E. 3). Ratio legis von Art. 83 Abs. 3 BGBB; die Aufzählung ist nicht abschliessend. Eine Legitimation über den Wortlaut hinaus wird aber nur dort bejaht, wo ein im Lichte der Zielsetzungen des BGBB schutzwürdiges Interesse am Erhalt des Eigentums am betreffenden Grundstück bejaht wird und dieses Interesse nicht auf anderem Weg durchgesetzt werden kann (E. 5.1 und 5.2). Der frühere Eigentümer des betreibungsrechtlich versteigerten Grundstücks kann die Erwerbsbewilligung des Ersteigerers nicht anfechten, indem er betreibungsrechtliche Argumente gegen die Zwangsverwertung vorbringt, da diese mit den betreibungsrechtlichen Rechtsbehelfen vorzubringen sind (E. 5.3 und 5.4). Die Beschwerdelegitimation wurde zu Recht verneint (E. 5.5). Grundstück; Urteil; Bewilligung; Erwerb; Recht; Eigentümer; Grundstücks; Legitimation; Interesse; Erwerbsbewilligung; Steigerung; Bodenrecht; SchKG; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Landwirtschaft; Zuschlag; Aufhebung; Entscheid; Selbstbewirtschafter; Vertrag; Versteigerung; Forderung; Betreibung; Anfechtung
130 III 407Art. 125 Abs. 3 SchKG, Kreisschreiben Nr. 2 des Bundesgerichts vom 7. November 1912; Steigerung beweglicher Sachen. Mit der Anzeige über den Eingang des Verwertungsbegehrens (Art. 120 SchKG) können dem Schuldner bereits die Daten der Verwertung und der Publikation bekannt gegeben werden (E. 2.2). Die Verletzung der Frist zur öffentlichen Publikation hat keine Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) der Steigerung zur Folge (E. 2.3). Steigerung; SchKG; Schuld; Publikation; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Verwertung; Betreibungsamt; Konkurs; Anzeige; Beschluss; Vorschrift; Schuldner; Verwertungsbegehren; Bundesgesetz; GILLIÉRON; Urteil; Schuldbetreibungs; Kreisschreiben; Bundesgerichts; Eingang; Frist; Kommentar; Amtes; Vorschriften; Obergericht; Kantons; Thurgau; Sachen; Verwertungsbegehrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin, RothBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2021
Kren Kostkiewicz, Vock, Schlegel Kommentar zum SchKG2017