Art. 132 PILA from 2022

Art. 132 1. In general
The parties may, at any time after the damaging event, agree to apply the law of the forum.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 132 1. In general
The parties may, at any time after the damaging event, agree to apply the law of the forum.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | GPR 2022 3 | vorsorgliche Massnahmen | Gesuch; Gesuchsteller; Recht; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; KG-act; Gesuchstellers; Gesuchsgegnerinnen; Rechtsbegehren; Aussage; Persönlichkeit; Vorstand; Persönlichkeits; Schweiz; Kündigung; Persönlichkeitsverletzung; Schweizer; Aussagen; Lizenzvertrag; Marke; Vertrag; Vertrags; Sicht; Situation; Verletzung; Clubs |
SG | BO.2013.42 | Entscheid Art. 18 aLugÜ (SR 0.275.11) und Art. 6 IPRG (SR 291). Einlassung unter dem LugÜ bzw. IPRG, wenn in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit keine der Parteien in einem LugÜ-Staat Wohnsitz hat (Kantonsgericht St. Gallen, | LugÜ; Wohnsitz; Zuständigkeit; Parteien; LugÜ-Staat; Klage; Kreisgericht; Gallen; Einlassung; Gericht; Aufenthalt; Recht; Titeln; Handlung; Bereicherung; Kreisgerichts; Wortlaut; Lehre; Schweiz; Arrestprosequierung; Zivilkammer; Erwägungen; Gebrauchsleihe; Ausführungen; Vorinstanz |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 III 323 (4C.386/2006) | Internationales Privatrecht; Gesetzeskollision; Anknüpfung der in Geldwäscherei bestehenden unerlaubten Handlung (Art. 132 und 133 IPRG). Mangels Rechtswahl zugunsten der lex fori (Art. 132 IPRG) beurteilen sich Ansprüche gegen eine Bank aus unerlaubter Handlung, bestehend in angeblicher Geldwäscherei, wenn der Schädiger und der Geschädigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat haben, nach dem Recht des Staates, in dem die Vermögensinteressen berührt sind, d.h. des Staates, wo die Bank, an welche die aus einem Verbrechen herrührenden Gelder geflossen sind, ihren Sitz hat (E. 2). Regeste b Begriff der unerlaubten Handlung nach der objektiven Widerrechtlichkeitstheorie (Art. 41 OR). Begriff des reinen Vermögensschadens (E. 5.1). Wenn der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei, die in Art. 305bis StGB unter Strafe gestellt wird, nicht erfüllt ist, besteht keine unerlaubte Handlung, die geeignet ist, die deliktische Haftung desjenigen zu begründen, der eine nicht vorsätzliche Geldwäschereihandlung begangen hat (E. 5.2). | énal; été; Argent; édéral; Illicéité; énale; était; Action; Tribunal; ément; Banque; Etats; Suisse; éjudice; être; élément; Afrique; ésulte; Auteur; élictuelle; éré; ésent; Infraction; Arrêt; économique; Origine; Intention; éfenderesse; égligence; Recht |