IPRG Art. 132 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 132 IPRG vom 2022

Art. 132 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 132 1. Im Allgemeinen a. Rechtswahl

Die Parteien können nach Eintritt des schädigenden Ereignisses stets vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 132 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZGPR 2022 3vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsteller; Recht; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; KG-act; Gesuchstellers; Gesuchsgegnerinnen; Rechtsbegehren; Aussage; Persönlichkeit; Vorstand; Persönlichkeits; Schweiz; Kündigung; Persönlichkeitsverletzung; Schweizer; Aussagen; Lizenzvertrag; Marke; Vertrag; Vertrags; Sicht; Situation; Verletzung; Clubs
SGBO.2013.42Entscheid Art. 18 aLugÜ (SR 0.275.11) und Art. 6 IPRG (SR 291). Einlassung unter dem LugÜ bzw. IPRG, wenn in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit keine der Parteien in einem LugÜ-Staat Wohnsitz hat (Kantonsgericht St. Gallen, LugÜ; Wohnsitz; Zuständigkeit; Parteien; LugÜ-Staat; Klage; Kreisgericht; Gallen; Einlassung; Gericht; Aufenthalt; Recht; Titeln; Handlung; Bereicherung; Kreisgerichts; Wortlaut; Lehre; Schweiz; Arrestprosequierung; Zivilkammer; Erwägungen; Gebrauchsleihe; Ausführungen; Vorinstanz

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 323 (4C.386/2006)Internationales Privatrecht; Gesetzeskollision; Anknüpfung der in Geldwäscherei bestehenden unerlaubten Handlung (Art. 132 und 133 IPRG). Mangels Rechtswahl zugunsten der lex fori (Art. 132 IPRG) beurteilen sich Ansprüche gegen eine Bank aus unerlaubter Handlung, bestehend in angeblicher Geldwäscherei, wenn der Schädiger und der Geschädigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat haben, nach dem Recht des Staates, in dem die Vermögensinteressen berührt sind, d.h. des Staates, wo die Bank, an welche die aus einem Verbrechen herrührenden Gelder geflossen sind, ihren Sitz hat (E. 2).
Regeste b
Begriff der unerlaubten Handlung nach der objektiven Widerrechtlichkeitstheorie (Art. 41 OR). Begriff des reinen Vermögensschadens (E. 5.1). Wenn der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei, die in Art. 305bis StGB unter Strafe gestellt wird, nicht erfüllt ist, besteht keine unerlaubte Handlung, die geeignet ist, die deliktische Haftung desjenigen zu begründen, der eine nicht vorsätzliche Geldwäschereihandlung begangen hat (E. 5.2).
énal; été; Argent; édéral; Illicéité; énale; était; Action; Tribunal; ément; Banque; Etats; Suisse; éjudice; être; élément; Afrique; ésulte; Auteur; élictuelle; éré; ésent; Infraction; Arrêt; économique; Origine; Intention; éfenderesse; égligence; Recht