Art. 132 LIFD dal 2024
Art. 132 Reclamo Presupposti
1 Contro la decisione di tassazione il contribuente può reclamare per scritto all’autorit di tassazione, entro 30 giorni dalla notificazione.
2 Il reclamo presentato contro una decisione di tassazione gi esaustivamente motivata può essere trasmessa come ricorso, con il consenso del reclamante e degli altri proponenti (art. 103 cpv. 1 lett. b e 104 cpv. 1), alla commissione cantonale di ricorso in materia di imposte.
3 Il contribuente può impugnare la tassazione operata d’ufficio soltanto con il motivo che essa è manifestamente inesatta. Il reclamo dev’essere motivato e indicare eventuali mezzi di prova.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Art. 132 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2018.21 | Staats- und Bundessteuer 2016 | Einsprache; Rekurrentin; Auskunft; Steuererklärung; Ermessen; Unterlagen; Ermessensveranlagung; Beweis; Thal-Gäu; Vorinstanz; Recht; Steuergericht; Ehemann; Beweismittel; Rechtsmittel; Begründung; Bundessteuer; Anforderungen; Rekurs; Veranlagung; Arbeit; Staats; Steuerbehörde; Brief; Einreichung |
SO | SGSTA.2017.81 | Staats- und Bundessteuer 2010 (Revisionsentscheid) | Revision; Kanton; Veranlagung; Rekurrent; Entscheid; Sponsoring; Aufwendung; Einsprache; Rekurrenten; Steuergericht; Sachverhalt; Revisionsgr; Aufwendungen; Bundessteuer; Leistung; Rekurs; Olten-Gösgen; Gesellschaft; Revisionsbegehren; Antrag; Staats; Kantons; Solothurn; Aufrechnung; Sponsoring-Aufwendung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SR.2022.00025 | Die Pflichtige arbeitete als Hausangestellte und Krankenpflegerin ihres Arbeitgebers, welcher ihr verschiedene geldwerte Zuwendungen in Form von Geldzahlungen und Naturalleistungen zukommen liess. Diese sind ihr mehrheitlich als steuerbares Einkommen aufzurechnen. | Steuer; Pflichtige; Steuer; Pflichtigen; Steueramt; Schenkung; Einkommen; Recht; Arbeitsverhältnis; Steuerperiode; Steuern; Zahlung; Verwaltungsgericht; Rekurs; Beschwerdeverfahren; Zuwendung; Bundessteuer; Steuerverfahren; Einschätzung; Verbindung; Ermessen; Einkommens; Verpflegung; Unterkunft; Tochter; Verfahren; Zahlungen; Aufrechnung; Parteientschädigung |
ZH | SB.2016.00105 | Nichteintreten auf die Frage, ob die in diesem Verfahren rechtskräftig festgelegten Steuerperioden keine Auswirkungen auf die Verlustverrechnungsperioden haben, da dies erst dann zu entscheiden sein wird, wenn die Pflichtige den Verlustvortrag zum Abzug geltend macht (E. 3). | Steuer; Pflichtige; Steuerperiode; Bundessteuer; Einschätzung; Staats; Gemeindesteuern; Kalenderjahr; Veranlagung; Geschäftsjahr; Ermessen; Pflichtigen; Eigenkapital; Steuerperioden; Steueramt; Verfahren; Abschluss; Steuererklärung; Bilanz; Periode; Reingewinn; Verfahrens; Entscheid; Verwaltungsgericht; Reinverlust; Aufforderung; Hinweis |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 IV 47 (6B_453/2011) | Verwertbarkeit von Beweisen aus einem Steuerveranlagungs- oder Steuerhinterziehungsverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG; Art. 59 Abs. 1 StHG). Verwertbarkeit von Aussagen eines Steuervertreters, welche dem Vertretenen anzurechnen sind (E. 2.1 und 2.4). Aussagen des Steuerpflichtigen und von diesem im Nachsteuerverfahren eingereichte Belege sind unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" nicht generell unverwertbar, sondern nur, wenn er gemahnt und ihm eine Ermessensveranlagung oder eine Verurteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten angedroht wurde (E. 2.6). Kam die kantonale Steuerverwaltung ihren Aufklärungspflichten gemäss Art. 153 Abs. 1bis und Art. 183 Abs. 1 Satz 2 DBG nach, sind die Beweismittel aus dem Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren grundsätzlich auch im Steuerbetrugsverfahren verwertbar (E. 2.8). | Verfahren; Beschwerdegegner; Aussage; Steuer; Steuerbetrugs; Aussagen; Verfahren; Steuerbetrugsverfahren; Steuerhinterziehung; Urteil; Hinterziehungsverfahren; Steuerhinterziehungsverfahren; Steuerverfahren; Steuerperiode; Beweise; Person; Beweismittel; Vorinstanz; Kantons; Verletzung; Steueramt; Verwertung; Busse; Verwertbarkeit; Steuerverwaltung; Bundes; Totalbetrag; Obergericht; Beschwerdegegners |
131 II 548 | Zulässigkeit der Kognitionsbeschränkung vor einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 145 DBG. Eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für das Verfahren vor einer zweiten kantonalen Gerichtsinstanz ist mit Art. 142 Abs. 4 DBG vereinbar, gerade auch in Fällen von Ermessensveranlagungen (E. 2). | Verfahren; Recht; Kognition; Kanton; Verwaltungsgericht; Instanz; Noven; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Kognitionsbeschränkung; Bundesgericht; Vorinstanz; Urteil; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Gerichtsinstanz; Kantone; Bundessteuer; System; Beweismittel; Steuern; Instanzen; Veranlagung; Ermessens; Rechtsmittel; Beschwerdeinstanz; Beschränkung; Rechtskontrolle |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Felix Richner | Kommentar zum Zürcher Steuergesetz | 2021 |
Richner | Hand zum DBG | 2017 |