ZGB Art. 131 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 131 ZGB vom 2022

Art. 131 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 131 1. Inkassohilfe (1)

1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich.

2 Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

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Art. 131 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE150222Nichtanhandnahme Unterhalt; Unterhalts; Alimente; Anzeige; Alimenten; Recht; Staatsanwaltschaft; Recht; Nichtanhandnahme; Verfügung; Untersuchung; Unterhaltspflicht; Kinderzulage; Alimentenbevorschussung; Leistung; Winterthur/Unterland; Anspruch; Unterstützung; Pflicht; Akten; Beschwerdegegnerin; Eltern; Richter; Gemeinde; Vernachlässigung; Unterhaltspflichten; Sinne; Kinderzulagen; Antrag
ZHRT140180Rechtsöffnung Gesuchsgegner; Zahlung; Rechtsöffnung; Betreibung; Unterhaltsbeiträge; Dietikon; Vorinstanz; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eheschutzurteil; Schuld; Urteil; Bezirksgericht; Nebenkosten; Sinne; Existenzminima-Position; Forderung; Verfügung; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Kinder; Frist; Parteien; Gesuchsgegners; Gläubiger; Unterhaltsforderung; Fünfteln; Bundesgericht; Oberrichter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00206Rückerstattung zu viel ausbezahlter AlimentenbevorschussungUnterhalt; Jugend; Alimente; Alimenten; Ehemann; Unterhaltsbeiträge; Anspruch; Leistung; Betreibung; Kinder; Bevorschussung; Alimentenbevorschussung; Leistungen; Entscheid; Unterhaltsleistungen; Bezirks; Jugendsekretariat; Zeitraum; JugendhilfeV; Recht; Vertrauen; Aufstellung; Betrag; Rückerstattung; Zahlung; Ehemannes; Gemeinde; Verfahren; Einzelrichter
SOVWBES.2017.499AlimentenbevorschussungUnterhalt; Recht; Kindes; Alimentenbevorschussung; Ausbildung; Eltern; Urteil; Scheidungsurteil; Eintritt; Volljährigkeit; Gericht; Oberamt; Verwaltungsgericht; Unterhaltspflicht; Mündigkeit; Erstausbildung; Unterhaltsbeiträge; Beschwerde; Oberrichter; Mutter; Bevorschussung; Olten; Entscheid; Unterhaltsanspruch; Anspruch
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BreitschmidBasler Kommentar ZGB I2018
Geiser, PeterBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2006