ZG Art. 131 - Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Einleitung zur Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 131 ZG vom 2023

Art. 131 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 131 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (1) wird aufgehoben.

2 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

(1) [BS 6 465; AS 1956 587; 1959 1343 Art. 11 Ziff. III; 1973 644; 1974 1857 Anhang Ziff. 7; 1980 1793 Ziff. I 1; 1992 1670 Ziff. III; 1994 1634 Ziff. I 3; 1995 1816; 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2; 1997 2465 Anhang Ziff. 13; 2000 1300 Art. 92, 1891 Ziff. VI 6; 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41; 2004 4763 Anhang Ziff. II 1; 2006 2197 Anhang Ziff. 50]

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Art. 131 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE150222Nichtanhandnahme Unterhalt; Unterhalts; Alimente; Anzeige; Alimenten; Recht; Staatsanwaltschaft; Recht; Nichtanhandnahme; Verfügung; Untersuchung; Unterhaltspflicht; Kinderzulage; Alimentenbevorschussung; Leistung; Winterthur/Unterland; Anspruch; Unterstützung; Pflicht; Akten; Beschwerdegegnerin; Eltern; Richter; Gemeinde; Vernachlässigung; Unterhaltspflichten; Sinne; Kinderzulagen; Antrag
ZHRT140180Rechtsöffnung Gesuchsgegner; Zahlung; Rechtsöffnung; Betreibung; Unterhaltsbeiträge; Dietikon; Vorinstanz; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eheschutzurteil; Schuld; Urteil; Bezirksgericht; Nebenkosten; Sinne; Existenzminima-Position; Forderung; Verfügung; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Kinder; Frist; Parteien; Gesuchsgegners; Gläubiger; Unterhaltsforderung; Fünfteln; Bundesgericht; Oberrichter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00206Rückerstattung zu viel ausbezahlter AlimentenbevorschussungUnterhalt; Jugend; Alimente; Alimenten; Ehemann; Unterhaltsbeiträge; Anspruch; Leistung; Betreibung; Kinder; Bevorschussung; Alimentenbevorschussung; Leistungen; Entscheid; Unterhaltsleistungen; Bezirks; Jugendsekretariat; Zeitraum; JugendhilfeV; Recht; Vertrauen; Aufstellung; Betrag; Rückerstattung; Zahlung; Ehemannes; Gemeinde; Verfahren; Einzelrichter
SOVWBES.2017.499AlimentenbevorschussungUnterhalt; Recht; Kindes; Alimentenbevorschussung; Ausbildung; Eltern; Urteil; Scheidungsurteil; Eintritt; Volljährigkeit; Gericht; Oberamt; Verwaltungsgericht; Unterhaltspflicht; Mündigkeit; Erstausbildung; Unterhaltsbeiträge; Beschwerde; Oberrichter; Mutter; Bevorschussung; Olten; Entscheid; Unterhaltsanspruch; Anspruch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 II 646 (2C_745/2015)Art. 3 lit e VwVG; Art. 12, 18, 25, 28 Abs. 1 lit. a und 59 Abs. 4 ZG; Art. 168 ZV; Art. 6 Abs. 2 lit. a ZV-EZV. Codierungsfehler der zollpflichtigen Person im elektronisch abgewickelten Verfahren der aktiven Veredelung. Wenn die zollpflichtige Person bei Ausfuhr der aktiv veredelten Waren zwar sämtliche Vorschriften befolgt, so namentlich die Ausfuhrfrist einhält, aber bei Vornahme der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung im IT-System "NCTS" einen unzutreffenden Zollcode setzt, bewirkt dies den nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung. Dadurch werden die bislang aufgeschobenen Einfuhrzollabgaben fällig. Der formelle Mangel, der in der unzutreffenden Codierung liegt, kann aber geheilt werden, indem die zollpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die veredelten Waren ausgeführt worden sind. Hierzu hat die zollpflichtige Person innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung ein begründetes Gesuch einzureichen. Die Zollverwaltung hat dieses mit freier Beweiswürdigung zu prüfen und darüber zu entscheiden (E. 2 und 3). Ausfuhr; Verfahren; Veredelung; Veranlagung; Einfuhr; Frist; Gesuch; Person; Zollpflichtige; Verfahrens; Bewilligung; Zollanmeldung; Berichtigung; Ausfuhrfrist; Veranlagungsverfügung; Phase; Nichterhebung; Verfügung; Sachverhalt; Entscheid; Einfuhrzollabgabe; Nichterhebungsverfahren; Abschluss; Annahme; MWSTG; Abrechnung; Lohnveredelung; Ausfuhren; Recht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BreitschmidBasler Kommentar ZGB I2018
Geiser, PeterBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2006