IPRG Art. 130a -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 130a IPRG vom 2025

Art. 130a Bundesgesetz
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Art. 130a Auskunfts- und Einsichtsrechte im Zusammenhang mit Personendaten (1)

Klagen zur Durchsetzung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten können bei den in Artikel 129 genannten Gerichten eingereicht werden.

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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