Militärstrafgesetz (MStG) Art. 130
Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:
Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 130 MStG vom 2025
Art. 130 Veruntreuung (1)
1.Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.Der Täter kann mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (2) bestraft werden:wenn er die Veruntreuung gegenüber einem Vorgesetzten, Untergebenen oder einem Kameraden, gegenüber seinem Quartiergeber oder einer zu dessen Hausstand gehörigen Person begeht,wenn er eine ihm dienstlich anvertraute Sache veruntreut.
3.In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
(1) Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ([AS 1994 2290]; [BBl 1991 II 969]).
(2) Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 7 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS 2006 3389]; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten Buches berücksichtigt.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.