Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 13

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 13 SchKG vom 2024

Art. 13 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 13 Kantonale a. Bezeichnung

1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.

2 Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.


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Art. 13 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230110Mitteilung des Verwertungsbegehrens usw. / Betreibung Nr. ... / Pfändung Nr. ... / Verwertung Nr. ...Betreibung; Verwertung; SchKG; Betreibungsamt; Verwertungsbegehren; Beschwerde; Pfändung; Beschwerdegegner; Recht; Verwertungsbegehrens; Gläubiger; Schuldner; Mitteilung; Betreibungsamtes; Vorinstanz; Begehren; Beschwerdeführer; Betreibungsämter; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeführers; Pfändungsurkunde; Vermögenswerte; Nichtigkeit; Betreibungshandlung; Entscheid; Frist; Antrag
ZHPS230060ZahlungsbefehlRecht; Betreibung; Vorinstanz; Uster; SchKG; Vertretung; Betreibungsamt; Gericht; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Vertretungsbefugnis; Parteien; Panama; Vollmacht; Rechtsanwalt; Rechtsmittel; Gesellschaft; Beweis; Urteil; Rechtskraft; Gläubiger; Person; Schuldbetreibung; Konkurs; Beschluss
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB180010Beschwerde gegen ein Urteil eines Bezirksgerichts vom 4. September 2018 (BV180021-...) betreffend Entbindung AmtsgeheimnisBezirksgericht; Amtsgeheimnis; Interesse; Aufsicht; Urteil; Betreibung; Verfahren; Behörde; Obergericht; Verwaltungskommission; Bezirksgerichts; Aufsichtsbehörde; Interessenabwägung; Betreibungs; Kantons; Entbindung; SchKG; Amtsgeheimnisse; Verfahrens; Oberrichterin; Gesuch; Amtsgeheimnisentbindung; Pfändung; Obergerichts; Sinne; Beschwerdeführers; Aufrechterhaltung; Amtsgeheimnisses; Existenzminimum
ZHVB120002Beschwerde Betreibungs; Pflichtverletzung; SchKG; Sanktion; Vorinstanz; Pflichtverletzungen; Betreibungsbeamte; Beschwerdeführers; Verfehlung; Schuldner; Verfehlungen; Amtseinstellung; Vertrauen; Massnahme; Anordnung; Schwere; Recht; Inspektion; Entscheid; Verwaltung; Gemeinde; Obergericht; Daten; Verfahren; Verfahren; Betreibungsinspektor
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 74 (1B_59/2021)
Regeste
Art. 266 StPO ; vorzeitige Verwertung von Kryptobeständen. Übersicht über die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur strafprozessualen Beschlagnahme (E. 3.1) und zur vorzeitigen Verwertung (E. 3.2 und 3.3). Pflicht zur bestmöglichen Wahrung der Interessen des Staates und der betroffenen Person bei der vorzeitigen Verwertung (E. 3.4). Berücksichtigung der konkreten Situation sowie der Beschaffenheit und der Besonderheiten der einzelnen zu verwertenden Vermögenswerte. Diese können es gebieten, namentlich hinsichtlich der Art und der Modalitäten der vorzeitigen Verwertung spezifische Anordnungen zu treffen (E. 4.4).
Verwertung; Staatsanwaltschaft; Kryptobestände; Verfügung; Vermögenswert; Vermögenswerte; Vorinstanz; SchKG; Interesse; Beschwerdeführers; Interessen; Konto; Beschlag; Urteil; Beschlagnahme; Person; Kommentar; Werte; Verkauf; Staates; Schweizer; édure; énale; Markt; E-Mails; Veräusserung
144 III 425 (5A_8/2018)GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des Betreibungsbegehrens. Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, welches vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, gilt die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG unabhängig davon, dass der Betreibungsgläubiger die Verjährung einer Forderung unterbrechen will (E. 2). Betreibung; Betreibungs; SchKG; Betreibungsbegehren; Betreibungsamt; Gebühr; Gläubiger; Betreibungsbegehrens; Rückzug; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Zahlungsbefehls; Eintrag; Eingang; Gebühren; Eintragung; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamtes; Kanton; Eingangs; Verjährung; Vorinstanz; Ausstellung; Zustellung; Entscheid; Urteil; Sachverhalt; Schuldner; Betreibungsbuch

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3942/2013MehrwertsteuerGesellschaft; Kollektivgesellschaft; Forderung; Mehrwertsteuer; Konkurs; SchKG; MWSTG; Verjährung; Betreibung; Recht; Gesellschafter; Verlustschein; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Verfahren; Urteil; Forderungen; Mehrwertsteuerforderung; Verjährungsfrist; Betreibungs; Verfügung; Entscheid; Steuerforderung; Bestimmungen; Person; Frist