LwG Art. 13 - Marktentlastung

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 13 LwG vom 2023

Art. 13 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 13 Marktentlastung

1 Um Preiszusammenbrüche bei landwirtschaftlichen Produkten zu vermeiden, kann sich der Bund bei ausserordentlichen Entwicklungen an den Kosten befristeter Massnahmen zur Marktentlastung beteiligen. Für den Abbau strukturell bedingter Überschüsse richtet er keine Beiträge aus.

2 Die Beiträge des Bundes setzen in der Regel angemessene Leistungen der Kantone oder der interessierten Organisationen voraus.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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