Kartellgesetz (KG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm KG:



Das schweizerische Kartellgesetz zielt darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und zu schützen, indem es wettbewerbsbeschränkende Praktiken wie Kartelle und Missbrauch von Marktmacht verbietet. Es regelt auch Fusionen und Übernahmen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken. Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Gesetzes und kann bei Verstössen Geldstrafen verhängen, um fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.

Art. 13 KG vom 2023

Art. 13 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 13 Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs

Zur Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs kann das Gericht auf Antrag des Klägers namentlich anordnen, dass:

  • a. Verträge ganz oder teilweise ungültig sind;
  • b. der oder die Verursacher der Wettbewerbsbehinderung mit dem Behinderten marktgerechte oder branchenübliche Verträge abzuschliessen haben.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 13 Kartellgesetz (KG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE140256Vorsorgliche MassnahmenMarkt; Service; Beklagten; Marke; Recht; System; Vertrag; Importeur; Entscheid; Systemmarkt; Parteien; Wettbewerbs; Schweiz; Gericht; Massnahme; Marken; Servicepartner; Vertrieb; Geschäft; Hinweis; Hersteller; Unternehmen; Servicevertrag; Erwägungen; Werkstatt; Ersatzteile; Marktbeherrschung

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    134 III 438 (4A_16/2008)Art. 20 OR; Rückabwicklung nichtiger Verträge. Betrifft der Mangel nicht das Synallagma, sind Dienstleistungen oder Unterlassungen, die in Erfüllung des nichtigen Vertrages erbracht worden sind, nach der subjektiven Bewertung der Parteien bereicherungsrechtlich zurückzuerstatten (E. 2.4).
    Regeste b
    Art. 66 OR; einschränkende Auslegung auf die Fälle des eigentlichen Gaunerlohns (Änderung der Rechtsprechung). Die Rückforderung nach Art. 66 OR ist in Änderung der Rechtsprechung nur ausgeschlossen, wenn die Leistungen zur Anstiftung oder Belohnung eines rechts- oder sittenwidrigen Verhaltens erbracht worden sind (Gaunerlohn; E. 3.2).
    Vertrag; Recht; Wettbewerb; Leistung; Leistungen; Konsortialvertrag; Kartellgesetz; Vertrages; Parteien; Rechtsprechung; Schweizer; Urteil; Rückforderung; Sinne; Leistung; Schweizerische; Rückabwicklung; Zweck; Wettbewerbsabrede; Lehre; Kommentar; Schweizerisches; Gaunerlohn; Mangel; Beklagten; Rechnung; Rechtsfolge; Obligationenrecht

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-257/2015Energie (Übriges)Strom; Gotthard; AlpTransit; Quot;; Endverbraucher; Consorzio; Lotto; Netzzugang; Vorinstanz; StromVG; Bundes; Verfügung; Energie; Miete; Anspruch; Verfahren; Bauunternehmung; Werkvertrag; Mieter; Beschwerdegegner; Urteil; Recht; Verbrauch; Elektrizität; Preis; Vertrag; Regel
    A-213/2015Energie (Übriges)Strom; AlpTransit; Gotthard; Quot;; Endverbraucher; Comestei; Consorzio; Netzzugang; Vorinstanz; StromVG; Bundes; Verfügung; Werkvertrag; Energie; Verfahren; Bauunternehmung; Miete; Beschwerdegegner; Anspruch; Mieter; Urteil; Recht; Verbrauch; Regel; Elektrizität; Preis; Vertrag